Für den Fall einer rechtlichen Betreuung vorsorgen
Justizminister Rainer Stickelberger wirbt dafür, dass möglichst viele Menschen in Baden-Württemberg eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung ausstellen. „Ein Unglücksfall oder eine Erkrankung kann jeden treffen“, sagte er während einer Informationsveranstaltung zum Betreuungsrecht in Karlsruhe: „Wer dann auf die Hilfe anderer angewiesen ist, sollte vorbereitet sein und die eigenen Wünsche bereits formuliert haben.“
Mit einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer im gerichtlichen Verfahren als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellt wird. In einer Vorsorgevollmacht wird eine Person bevollmächtigt, einzelne oder alle Angelegenheiten zu übernehmen. Ein gerichtliches Verfahren ist dann nicht notwendig.
Die Zahl der rechtlich betreuten Menschen in Baden-Württemberg steigt stetig. Waren es Ende des Jahres 2010 mehr als 107.000 Frauen und Männer, wurden Ende 2011 bereits mehr als 109.000 rechtlich betreute Frauen und Männer registriert. In zwei Drittel der Fälle übernehmen Ehrenamtliche die rechtliche Betreuung, meist sind es Verwandte.
„So nahe Partner, Kinder, andere Verwandte und Freunde uns auch stehen mögen, sie dürfen nicht ohne Weiteres für uns handeln“, erklärte Stickelberger: „Deshalb ist es allen Beteiligten eine große Hilfe, wenn Betroffene für den Fall vorgesorgt haben, dass sie sich nicht mehr selbst um ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmern können.“ Zum einen sei damit sichergestellt, dass die Wünsche des Betroffenen beachtet werden. Zum anderen würden Verwandte und Freunde entlastet, die nicht selten unter emotionalem Druck stünden. Und nicht zuletzt könne man wertvolle Zeit sparen.
Rechtliche Betreuer
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer werden von den Betreuungsgerichten bestellt. Das geschieht nur dann, wenn eine Person Angelegenheiten mit rechtlicher Tragweite wie Fragen der Gesundheitssorge oder Bankgeschäfte nicht mehr selbst erledigen kann. Gründe hierfür können psychische Krankheiten, geistige oder auch körperliche Behinderungen sein.
Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg
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Betreuungsrecht-BW