Tagfahrlicht ab November 2012 auch für neue Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen
Presse-Information
Tagfahrlicht ab November 2012 für neu typengenehmigte Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen Pflicht
Neue Mercedes-Modelltypen bereits serienmäßig ausgerüstet
Keine Nachrüstpflicht bei älteren Kraftfahrzeugen, bei Mercedes-Modellen jedoch als Sonderausstattung möglich
Bei Pkw schon seit Februar 2011 Ausrüstungspflicht
Stuttgart – Ab dem 1. November 2012 besteht eine neue Regelung für Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen. Laut der Verordnung 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Fahrzeugtypen und erstmalig in Verkehr kommende Fahrzeuge, die nach diesem Datum typengenehmigt werden, serienmäßig mit Tagfahrleuchten ausgerüstet sein. Ab dem 1. November 2014 gilt diese Regelung dann generell auch für alle neu zugelassenen Modelle innerhalb der Europäischen Union. Laut dem Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr (UVB) der Bundesregierung belegen Studien, dass durch das Fahren mit Licht am Tage die Wahrnehmung der Verkehrsteilnehmer steigt.
Diverse Mercedes-Modelltypen schon jetzt serienmäßig ausgerüstet
Verschiedene Mercedes-Typen sind bereits serienmäßig mit Tagfahrleuchten ausgestattet: die Modelltypen „Citaro Euro VI“ und die neue „ComfortClass 500“ im Bussegment und der neue City-Van „Citan“ entsprechen schon jetzt der Richtlinie. Obwohl allgemein keine Nachrüstpflicht bei älteren Typen besteht, bietet Daimler jedoch auch hier die Möglichkeit der Nachrüstung als Sonderausstattung an. Beim neuen Actros und beim Antos, der erstmalig auf der Nutzfahrzeug-IAA im September vorgestellt wird, sind beispielsweise Tagfahrleuchten als Sonderaussattung erhältlich.
Betrieben werden dürfen Tagfahrleuchten – gemäß den Vorgaben der EU – nur alleine und nicht zusammen mit dem Abblendlicht. Die Anbringung am Fahrzeug muss mindestens 25 Zentimeter und maximal 150 Zentimeter über dem Boden erfolgen.
Möglich ist jedoch auch eine Kombination aus Tagfahr- und Positionslicht. Die Mindestbauhöhe beträgt dann 35 Zentimeter, maximal sind 210 Zentimeter erlaubt; der Abstand zum Außenrand darf 40 Zentimeter nicht überschreiten.
Überdies sind die Anzahl der verbauten Leuchten begrenzt. Es dürfen zwei zusätzliche Positionsleuchten angebracht sein. Insgesamt vier Positionsleuchten sind nur dann zulässig, wenn zwei davon in den Hauptscheinwerfern intergriert sind. Zusätzlich dürfen vier Umrissleuchten in Betrieb sein. Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften hat zur Folge, dass bei der Hauptuntersuchung keine Plakette erteilt wird. Eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht könnte auch im Falle eines Unfalls möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.
Foto, Klaus (Lkw Taxi)