Da die Geschäftsperiode der amtierenden Schöffen und Jugendschöffen in den Stuttgarter Amtsgerichten am 31. Dezember 2012 endet, stellt die Stadtverwaltung jetzt Vorschlagslisten für die Neuwahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Jahre 2014 bis 2018 auf.
Interessierte Bürger können sich bis Ende Februar 2013 schriftlich an ihr Bezirksamt, im inneren Stadtgebiet auch an das Statistische Amt oder an die Geschäftsstellen der Gemeinderatsfraktionen wenden. Dabei muss neben Anschrift und Geburtstag auch der derzeit ausgeübte Beruf angegeben werden.
Insgesamt werden für die Amtsgerichte Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt rund 750 Schöffen und 250 Jugendschöffen gesucht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Vorschlagslisten werden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Für die richterliche Tätigkeit in der Hauptverhandlung vor Gericht erhält er kein Entgelt, wird aber für Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten nach gesetzlicher Regelung entschädigt. Die Schöffen können weder von einer Behörde nach Belieben herangezogen werden noch dieses Amt nach Belieben übernehmen oder ablehnen. Die Auswahl und Beiziehung ist gesetzlich geregelt.
Nur Deutsche zwischen 25 und 69 Jahren können Schöffen sein. Sie müssen in Stuttgart wohnen. Von diesem Ehrenamt ausgeschlossen sind Personen, die infolge eines Richterspruchs nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen oder in ein Verfahren verstrickt sind, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann. Außerdem Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind und die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Auch ehemalige hauptamtliche oder informelle Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR dürfen nicht Schöffe sein.
Angehörige gewisser Berufsgruppen sollen nicht als Schöffen herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizei- und Vollzugsbeamte sowie Bewährungshelfer. Auch wer schon zehn Jahre lang ununterbrochen Schöffe war, soll nicht mehr berufen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stellen die Gemeinden alle fünf Jahre aus allen Gruppen der Bevölkerung Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen auf, die eine Woche lang öffentlich ausgelegt werden. Während dieser Zeit kann Einspruch gegen die aufgeführten Personen eingelegt werden. Im Anschluss werden die Listen an das zuständige Amtsgericht geschickt.
Bis Ende September 2013 entscheidet dann an den Amtsgerichten ein besonderer Wahlausschuss über die eventuellen Einsprüche. Danach wählt er aus den Vorschlagslisten, die mindestens doppelt so viele Personen enthalten müssen wie benötigt werden, die erforderliche Zahl an Haupt- und Hilfsschöffen aus. Der Wahlausschuss allein entscheidet, ob jemand für das Land- oder Amtsgericht ausgewählt und als Haupt- oder Hilfsschöffe eingesetzt wird. Die eigentliche Berufung in das Ehrenamt eines Schöffen wird dann vom Gericht ausgesprochen. Zum Schluss wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen herangezogen wird. Nach Paragraph 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen auf den Vorschlagslisten alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Es wäre daher zu begrüßen, wenn sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger für die Aufnahme in die Vorschlagslisten melden würden.
Für inhaltliche Fragen zum Thema Schöffen steht das Statistische Amt unter Telefon 216-98543 oder 216-98545 und zum Thema Jugendschöffen das Jugendamt unter Telefon 216-8437 zur Verfügung.
Info, Stadt Stuttgart