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Kleines Einmaleins für ein sicheres Silvester- feuerwerk

Posted by Klaus on 27th Dezember 2014 in Allgemein

Silvesterfeuerwerk in Stuttgart OstDamit das Silvester-Feuerwerk ein schönes Erlebnis zum Abschluss des Jahres bleibt und nicht mit Verletzungen, Verbrennungen oder Bränden endet, bittet das Amt für öffentliche Ordnung darum, die Vorschriften für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet dieses Jahr von Montag, 29., bis Mittwoch, 31. Dezember, statt. Raketen und Böller der Kategorie 2 dürfen nur an volljährige Personen abgegeben und nur von diesen abgebrannt werden. Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche ist auch dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.

Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig, sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Es sollten deshalb nur solche gekauft werden, die in der Europäischen Union zugelassen sind, beispielsweise von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM). Eine Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind.

Tüftler sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen. Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Raketen sollten nur von einem sicheren Platz gestartet werden. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände dürfen nicht in der Nähe sein. Pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandgefährdeten Gebäuden abzubrennen, ist eine Ordnungswidrigkeit.

Raketen und Böller dürfen niemals in geschlossenen Räumen angezündet werden. Es empfiehlt sich, Raketen mit ausgestrecktem Arm anzuzünden, danach einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzunehmen und Blindgänger niemals erneut zu zünden. Vor dem Zünden sollten unbedingt die Gebrauchshinweise beachtet werden. Feuerwerkskörper sollten immer senkrecht und nicht auf Personen ausgerichtet werden. Leere Flaschen sind als Startrampe nicht geeignet. Kinder sollten über die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens der Böller beaufsichtigt werden. Mülltonnen sollten geschlossen, Balkon und Terrasse leer geräumt, Fenster und besonders Dachluken geschlossen werden. Auch wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterspaß schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Für Kinder und Jugendliche sind Eltern oder andere Aufsichtspflichtige mitverantwortlich. Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus erlaubten Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit entspricht. Dabei muss senkrecht nach oben geschossen werden, und es dürfen keine leicht brennbaren Objekte in der Nähe sein. In allen anderen Fällen ist das Schießen mit derartigen Waffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für Inhaber eines kleinen Waffenscheins.

Seit einigen Jahren werden vermehrt auch so genannte Himmelslaternen, Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen oder Wunschlaternen wie Mini-Heißluftballons verwendet. Dabei handelt es sich um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, die unter die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes fallen und einer Genehmigung der Regierungspräsidien bedürfen.

Informationen zum Verkauf und zur Lagerung von Feuerwerksartikeln sind unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de abrufbar. Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409. Bei Bränden und anderen Notsituationen ist der Notruf 112 oder 110 zu verständigen.

Info, Stadt Stuttgart

Weitere Infos: handchirurgie münsterlingen, Nur zugelassenes Feuerwerk mit BAM-Zeichen oder CE-Zeichen kaufen

Weitere Informationen

Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände im gewerblichen Bereich stehen, erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter.

Adressen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (PDF)

Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

BAM: Aktuelle Information zum Sprengstoffrecht

Mitteilungen der Verbraucher über fehlerhafte Produkte nimmt ab dem 1. Januar 2015 das Regierungspräsidium Tübingen (Abt. 11) als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg entgegen. (Info, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft)

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