Strafbarkeit des Umgangs mit „Legal Highs“
Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch (14. Januar 2014) entschieden, ab welchen Grenzwerten bei in Kräutermischungen enthaltenen synthetischen Cannabinoiden von einer nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen ist. Offen ist jedoch weiterhin, wie Kräutermischungen mit neuen psychoaktiven Substanzen, so genannten Legal Highs, strafrechtlich erfasst werden können.
Justizminister Rainer Stickelberger erklärte hierzu am Mittwoch (14. Januar 2014): „Die in Kräutermischungen enthaltenen Substanzen unterfallen regelmäßig nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfen diese Stoffe auch nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Damit scheidet auch das Arzneimittelgesetz als Grundlage für eine Strafverfolgung aus. Herstellung und Vertrieb dieser gefährlichen Stoffe sind daher nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich legal.“
Stickelberger mahnte dringenden Handlungsbedarf an. Er wies darauf hin, dass sich die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf Initiative Baden-Württembergs hin während ihrer Herbstkonferenz am 6. November 2014 mit dieser Problematik beschäftigt hätten. Sie hätten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Bundesminister für Gesundheit gebeten, Regelungsvorschläge zu erarbeiten. „Eine effektive Sanktionsmöglichkeit sehe ich in der Einführung einer Stoffgruppenstrafbarkeit. Danach muss nicht wie bislang eine konkrete molekulare Zusammensetzung im Betäubungsmittelgesetz als verbotene Substanz aufgenommen werden. Vielmehr reicht bereits die molekulare Ähnlichkeit von Substanzen für eine strafrechtliche Ahndung aus“, so der Minister.
Quelle, Justizministerium