Stadt richtet nach Weisung durch das Land eine Busspur am Neckartor ein – Markierungsarbeiten voraussichtlich am 13. Juli 2019
Info und Karte, Stadt Stuttgart
Die Stadt richtet nach Weisung durch das Land eine Busspur am Neckartor ein. Die Markierungsarbeiten erfolgen voraussichtlich am 13. Juli 2019. Grafik: Stadt StuttgartBusverkehr und Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen können die Busspur nach Fertigstellung der Arbeiten nutzen. Für den Zeitraum der Markierungsarbeiten ist auf der B14 stadtauswärts mit Sperrungen von Fahrstreifen und Behinderungen zu rechnen. Bereits ab Donnerstag weisen Variotafeln die Verkehrsteilnehmer auf eine veränderte Verkehrsführung am Neckartor ab dem 13. Juli hin.
Die Busspur ist eine Maßnahme der Ergänzung des Luftreinhalteplans. Der Sonderfahrstreifen wird stadtauswärts auf dem rechten Fahrstreifen der B14 ab der Kreuzung Willy-Brandt-Straße/Neckarstraße bis zur Kreuzung Am Neckartor/ Heilmannstraße eingerichtet und ist dann nur noch für Busse wie auch Elektrofahrzeuge nach dem Elektromobilitätsgesetz freigegeben.
Zwei Fahrstreifen für den übrigen Kfz-Verkehr
Ab der Kreuzung Willy-Brandt-Straße/Neckarstraße stehen dann in Richtung Neckartor nur noch zwei Fahrstreifen für den übrigen Kfz-Verkehr zur Verfügung. Vor der Kreuzung wird der rechte Fahrstreifen zu einem Rechtsabbieger. Diesen dürfen nur Busse und E-Fahrzeuge geradeaus in Richtung Sonderfahrstreifen befahren.
Die Zufahrt zur Hauffstraße über die Straße Am Neckartor ist mit der Einrichtung des Sonderfahrstreifens nicht mehr möglich. Anlieger können die Hauffstraße über die Neckarstraße erreichen. Wie sich die Busspur auf den übrigen Verkehr auswirkt, wird kurzfristig – spätestens aber nach drei Monaten – evaluiert. Das Land wird dann über eine Fortführung der Maßnahme entscheiden.
Hintergrund fachaufsichtliche Weisung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt hat am 10. Mai 2019 über seine Stellungnahme zur Ergänzung des Luftreinhalteplans beraten und einen Sonderfahrstreifen für den Busverkehr Am Neckartor abgelehnt (https://www.stuttgart.de/img/mdb/item/476333/144815.pdf). Die Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart, die eine ebenfalls ablehnende Haltung zu Busspur als Grundlage der Beratungen eingebracht hatte, verweigerte entsprechend die Erteilung des Einvernehmens. Daraufhin hat die zuständige Fachaufsichtsbehörde, in diesem Fall das Regierungspräsidium Stuttgart, nach §21 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Dieser fachaufsichtlichen Weisung ist die Landeshauptstadt Stuttgart gefolgt und hat das Einvernehmen zur Busspur weisungsgemäß erteilt.