Keine Waffen in die Hände von Verfassungs- feinden!

Posted by Klaus on 5th Dezember 2019 in Allgemein

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Eine Waffe der Polizei Baden-Württemberg (Bild: © Polizei Baden-Württemberg)

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestags hat am 4. Dezember 2019 eine Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Personen, die Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation sind, können nun konsequent entwaffnet werden. Innenminister Thomas Strobl hatte das bereits bei der Innenministerkonferenz im Frühjahr 2019 vorgeschlagen.

„Keine Waffen in die Hände von Verfassungsfeinden: Das ist meine klare Haltung, das praktizieren wir in Baden-Württemberg erfolgreich etwa gegenüber sogenannten Reichsbürgern, das setzen wir jetzt im Bund konsequent durch! Deshalb habe ich bereits bei der Innenministerkonferenz im Frühjahr vorgeschlagen, dass Personen, die Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation sind, konsequent entwaffnet werden – ob diese Organisation verboten ist oder nicht. Das muss ohne Wenn und Aber gelten, auch unabhängig von der Qualität der Mitgliedschaft in der jeweiligen Vereinigung, ob jemand Vorsitzender oder einfaches Mitglied ist. Dem folgt nun der Bund. Der Innenausschuss des Deutschen Bundestags hat gestern eine entsprechende Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Diese gute Nachricht gab Bundesinnenminister Horst Seehofer heute an die Innenminister der Länder weiter. Damit trägt die Bundesgesetzgebung ein weiteres Mal die Handschrift von Baden-Württemberg. Schön, dass wir das initiieren und durchsetzen konnten. Darüber freue ich mich sehr“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bei der Innenministerkonferenz in Lübeck.

Das derzeit noch geltende Recht, so Innenminister Strobl weiter, sei unzureichend: „Bis jetzt wurden Personen nur dann ihre Waffen systematisch entzogen, wenn sie Mitglied von verbotenen Vereinen oder Parteien sind. Jetzt wird das auch für diejenigen gelten, die Mitglied einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Organisation sind.“

Waffenrechtliche Erlaubnis nur bei erforderlicher Zuverlässigkeit

„Eine waffenrechtliche Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn also aufgrund des bisherigen Verhaltens auf einen verantwortungsbewussten und regelkonformen Umgang mit Waffen geschlossen werden kann“, erläuterte Innenminister Thomas Strobl: „Bei Mitgliedern verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Vereinigungen müssen die Waffenbehörden dafür bislang im Einzelfall aufwändig ein individuell zurechenbares, aktives Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nachweisen. Die Unterscheidung zwischen ‚bloßer Mitgliedschaft‘ und darüberhinausgehender Aktivität in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist aber weder sachgerecht noch in der Praxis umsetzbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Funktionäre einer verfassungsfeindlichen Vereinigung keine Waffen halten dürfen, die Mitglieder einer solchen Vereinigung aber hinreichend vertrauenswürdig sein sollten. Diese Unterscheidung ist absurd. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation zeigt wessen Geistes Kind jemand ist – und das reicht.“

In der Realität werde es doch so sein, dass derjenige, der einer Vereinigung schon als Mitglied angehört, mutmaßlich auch deren Ziele unterstützt. „Man kann also von einer zu missbilligenden Grundeinstellung ausgehen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit lässt. Außerdem ist zum Beispiel denkbar, dass verfassungsfeindliche Parteien nur aufgrund ihrer geringen Bedeutung nicht als verfassungswidrig eingestuft und verboten werden können – trotzdem ist es gefährlich, wenn ihre Mitglieder bewaffnet wären“, erklärte Minister Thomas Strobl:

„Ich freue mich sehr über diesen Erfolg. Die Bundesgesetzgebung trägt ein weiteres Mal die Handschrift von Baden-Württemberg – und in den Händen von Verfassungsfeinden soll es künftig auch bundesweit keine Waffen mehr geben.“

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