Coronavirus: Wer zum „Einzelhandel für Lebens- mittel“ zählt
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen demnach alle Geschäfte, deren Hauptzweck der Verkauf von Essen und Getränken ist. Dies gilt vor allem für Supermärkte und Getränkemärkte. Darüber hinaus sind aber auch Tee- und Kaffeeläden, Süßigkeitenverkauf, Gemüse- und Obsthändler, Wein- und Spirituosenhandlungen, sogenannte Tante Emma Läden und alle der Nahversorgung dienenden Lebensmittelgeschäfte nicht vom aktuellen Verbot erfasst. Diese Geschäfte dürfen zu den üblichen Öffnungszeiten weiterhin Kunden bedienen. Neu ist, dass auch ein Sonntagsverkauf zugelassen wird. Ebenfalls öffnen dürfen Bäckereien und Metzgereien zu den bisherigen Öffnungszeiten.
Außerdem dürfen gemäß der Landesverordnung, die am 17. März 2020 veröffentlicht wurde, geöffnet sein: Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, müssen geschlossen bleiben, auch in Einkaufszentren.
Die Verordnung des Landes knüpft an die Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer vom 16. März 2020 zum einheitlichen Vorgehen angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland an.
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