Landesregierung überarbeitet Corona-Verordnung
Die Corona-Verordnung des Landes wurde geändert. Die Änderungen betreffen vor allem eine Quarantäne-Pflicht bei Einreisen aus dem Ausland und die Untersagung von medizinisch nicht notwendigen Zahnbehandlungen.
Vor den Osterfeiertagen hat die Landesregierung die aktuelle Corona-Verordnung des Landes ein weiteres Mal aktualisiert. Die Änderungen wurden innerhalb der Landesregierung abgestimmt und am Donnerstagabend vom Ministerrat beschlossen. „Ich möchte dies zum Anlass nehmen, noch einmal auf die dynamische Lage der Pandemie hinzuweisen. Wir stellen die Verordnung permanent auf den Prüfstand und passen sie immer wieder an die aktuelle Lage an“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (10. April) in Stuttgart. Gleichzeitig appellierte er noch einmal eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger im Land, weiterhin fürsorglichen Abstand zu halten. „Wir sehen einen Silberstreif am Horizont. Die Kurve der Neuinfektionen flacht etwas ab, aber von Entwarnung kann noch keine Rede sein. Gerade in dieser Phase ist es wichtig, die begonnenen Maßnahmen strikt aufrechtzuerhalten. Wir nutzen die Zeit, um unser Gesundheitssystem bestmöglich für eine steigende Zahl an Patientinnen und Patienten vorzubereiten. Wir stehen glücklicherweise gut da und verfügen derzeit über 800 Beatmungsplätze an den Kliniken.“
Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände folgende wesentliche Änderungen:
- Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst.
- Gestrichen wurde die Regelung wonach eine Notbetreuung für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten eingereist sind.
- Es wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und Hochschulen (das sind die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen) ein 14-tägiges Betretungsverbot nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risikogebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder erhöhe Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen, die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs noch anwesend sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter.
- Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Einreisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten gestrichen.
- Das Sozialministerium wird im neuen § 3a ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland regelt. Auch diese Ermächtigung hängt mit dem Wegfall der Risikogebiete zusammen. Das Sozialministerium wird auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Musterregelung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie enthält im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen. Bis diese Quarantäneverordnung in Kraft tritt, gilt der alte § 3a fort.
- Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sportboothäfen ergänzt. Allerdings ist die Benutzung der Sportboothäfen zur Sicherung der Boote, zum Ein- und Auswassern, für Berufsfischer und für berufliche Tätigkeiten auf dem Gelände weiterhin erlaubt.
- Es wurde klargestellt, dass neben der Schließung von Prostitutionsstätten auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes untersagt ist.
- Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
- Die zusätzliche Erlaubnis, insbesondere Läden und andere Verkaufsstellen am Karfreitag und am Ostersonntag aufgrund der Corona-Verordnung zu öffnen, wird zurückgenommen. Die üblichen Öffnungsmöglichkeiten z. B. von Tankstellen an diesen beiden Feiertagen bleibt unverändert.
- In den Landeserstaufnahmeeinrichtungen dürfen Neuankommende für 14 Tage abgesondert und unter Quarantäne gestellt werden. Das Innenministerium kann weitere Regelungen hierzu erlassen.
- Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden kann.
- Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
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Foto, Manu’s Bilderecke