Archive for April, 2020

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

Posted by Klaus on 18th April 2020 in Allgemein

INFO

Eine gemeinsame Richtlinie des Wirtschafts- ministeriums und des Sozialministeriums legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Einzelhandel wieder geöffnet werden kann. So werden zum Beispiel die Hygieneregeln konkretisiert und beschrieben, wie die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern zu berechnen ist.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben heute auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird in Form einer Checkliste konkretisiert, welche Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels einzuhalten sind. Zudem enthält die Richtlinie Vorgaben, nach welchen Regeln die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern zu berechnen ist, bis zu der Geschäfte des Einzelhandels aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen.

„Mit dieser Regelung haben die Verkaufsstellen des Einzelhandels einheitliche und klare Vorgaben an der Hand, wie die verschiedenen Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes, insbesondere aufgrund der Corona-Verordnung, erfüllt werden können. Damit geben wir den Betrieben eine wichtige Hilfestellung und Orientierung, unter welchen Voraussetzungen eine Öffnung ab Montag wieder möglich ist“, so Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Auch für die Frage der Berechnung der Verkaufsfläche gibt es eine klare Regelung: Abtrennungen und Teilöffnungen von Verkaufsflächen sind nicht zugelassen.“

Strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette

Sozialminister Manne Lucha erklärte: „Der Gesundheitsschutz, die strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette und fürsorgliches Abstandhalten stehen für uns nach wie vor absolut im Vordergrund. Nur auf diesem Weg kann es uns gelingen, die Ausbreitung des Virus abzubremsen und eine zweite Welle zu verhindern. Also gilt es jetzt eine Sogwirkung in die Innenstädte und Shoppingcenter effektiv zu vermeiden. Bei diesem ersten Schritt zu einer vollständigen Verkaufsöffnung haben wir uns deshalb für eine vorsichtige Variante entschieden. Wir werden die Wirksamkeit der bisherigen und der neuen Regeln genau beobachten und regelmäßig prüfen, ob die Infektionsschutzkonzepte sowie Abstands- und Hygieneregeln der Unternehmen funktionieren.“

„Wir werden alles tun, damit die jetzt noch beschränkten Branchen und Bereiche nicht länger als nötig ihre Geschäfte und Einrichtungen geschlossen halten müssen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass alle die Hygiene- und Abstandsregeln konsequent und sorgfältig befolgen, damit es zu keinem erneuten Anstieg der Infektionszahlen kommt. Wenn uns dies erfolgreich gelingt, können wir hoffentlich schon bald über weitergehende Öffnungen nachdenken“, so Hoffmeister-Kraut.

Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels

Mit der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung, werden die Voraussetzungen für die Öffnung im Einzelhandel aufgrund der Corona-Verordnung näher geregelt.

Die Richtlinie legt dabei fest, wie die Verkaufsfläche von 800 qm, bis zu der Einzelhandelsläden gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der neuesten Fassung grundsätzlich öffnen dürfen, konkret zu berechnen ist. Dabei stellt die Richtlinie auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab, die auch der Flächenberechnung im Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegen. Damit wurde eine bewährte und überprüfbare Methode gewählt, um etwaige Zweifelsfälle klären zu können.

Zudem wird in der Richtlinie geregelt, welche Hygienevorschriften konkret von den Geschäften des Einzelhandels erfüllt werden müssen, um die Vorgaben der Corona-Verordnung und des Arbeitsschutzes zu erfüllen. In Form einer Checkliste wird leicht nachvollziehbar aufgelistet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. So sind etwa zur Sicherung des Mindestabstands Markierungen auf dem Boden vor Kassenarbeitsplätzen anzubringen und die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche zu begrenzen. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Kassenarbeitsplätzen und Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichenden Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Gemeinsame Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels (PDF)

Auslegungshilfe zu Ladenschließungen (PDF)

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württemberg

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung

§ 4 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 17. April 2020 sieht vor, dass bestimmte Einrichtungen, darunter auch Einrichtungen des Einzelhandels, öffnen dürfen. Voraussetzung einer Öffnung ist gemäß § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung darüber hinaus, dass die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen.

Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss. Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels ergehen daher die nachfolgenden gemeinsamen Konkretisierungen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums in § 4 Absatz 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

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Foto, Blogarchiv Sabine

Vorsichtige Lockerungen der Corona-Verordnung im Bereich von Wirtschaft und Schulen

Posted by Klaus on 18th April 2020 in Allgemein

INFO mit Foto

Ausschnitt der Landesflagge von Baden-Württemberg mit Wappen

Mit der fünften Änderung der Corona-Verordnung beschließt die Landesregierung vorsichtige Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen. Das Vorgehen orientiert sich am Schutz der Gesundheit und steht gleichzeitig im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.

Das Kabinett hat am 17. April im Umlaufverfahren die fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Diese regelt unter anderem die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung und die Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geöffnet werden können beziehungsweise geschlossen bleiben müssen. Die Basis der notwendigen Anpassungen bildet der Rahmenbeschluss aus der gestrigen Sondersitzung des Kabinetts zu den Entscheidungen, die Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin am vergangenen Mittwoch getroffen haben. Die neuen Regelungen für Geschäfte gelten ab Montag, 20. April.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann zeigte sich überzeugt vom eingeschlagenen Vorgehen der schrittweise Lockerungen bei gleichzeitigem Fortbestand von strengen Hygiene- und Abstandsregeln: „Unser Weg einer verantwortungsvollen Öffnung orientiert sich am Schutz unser aller Gesundheit und steht zugleich im Einklang mit unseren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen. Es ist uns bisher gut gelungen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das ist aber leider keine Garantie dafür, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird. Deshalb kann es immer nur um ein vorsichtiges Vortasten gehen. Deshalb kann es auch jederzeit sein, dass wir Maßnahmen erneut anpassen müssen. Daher werden wir uns im Kreis der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin in einem engmaschigen Rhythmus von zwei Wochen jeweils darüber verständigen, wie weiter verfahren wird. Je disziplinierter wir uns alle an die Hygiene- und Abstandsvorgaben halten, umso größer ist die Chance, dass wir demnächst weitere vorsichtige Schritte der Öffnung gehen können.“

Öffnung von Läden bis zu 800 Quadratmeter

In Baden-Württemberg dürfen ab dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen. „Das ist keine gegriffene Größe. Ab dieser Verkaufsfläche werden Einzelhandelsbetriebe nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als großflächig bezeichnet. Sinn dieser Regel ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu unseren Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“, erklärte Kretschmann.

Zudem können Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wird erweitert um Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder ihre Dienstleistungen anbieten. Dazu werden in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen.

Schulen öffnen am 4. Mai für Abschlussklassen

In Baden-Württemberg werden ab dem 4. Mai erst einmal nur diejenigen Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Zu weiteren Schritten der Öffnung wird das Kultusministerium ein Konzept erarbeiten, ebenso zu den notwendigen Hygienevorgaben.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiter geschlossen. Denn dort wäre das Infektionsrisiko besonders hoch, da sich Kinder in diesem Alter noch nicht ausreichend an die notwendigen Abstands- und Hygieneregeln halten können. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet „Mir ist bewusst, dass es für viele Eltern gerade eine hohe Belastung ist, die Betreuung der Kinder und ihre Arbeit unter einen Hut zu bringen. Und ich weiß auch, dass die Erwartungen und Wünsche besonders groß sind, die Notbetreuung auf weitere Berufsgruppen auszuweiten und mehr Kinder einzubeziehen“, sagte der Ministerpräsident.

„Das Kultusministerium führt derzeit unter Hochdruck die Gespräche mit den Trägern und Verantwortlichen und wird konkrete Regelungen ausarbeiten.“ Fest stehe bereits, dass Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen würden. Darüber hinaus sollen auch Eltern, die aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf haben, diese in Anspruch nehmen können. Diese Schritte seien notwendig, wenn in den kommenden Wochen das wirtschaftliche Leben wieder hochgefahren werde und somit mehr Menschen wieder in einem Präsenzbetrieb arbeiten würden. „Klar ist aber auch, dass das Ganze eine Notbetreuung bleiben wird und wir aus epidemiologischen Gründen nicht alle Familien entlasten können, auch wenn sie gerade zweifelsohne unter hohem Druck stehen.“

Hochschulen öffnen am 20. April mit digitalem Betrieb

Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai ausgesetzt, wird aber ab dem 20. April digital wieder aufgenommen. Präsenzveranstaltungen sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen.

Aufruf zum Maskentragen

Die Anpassung der Verordnung sieht außerdem vor, dass das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen aufrecht erhalten bleiben. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten –  zu verzichten.

Ergänzend sprach Ministerpräsident Kretschmann die dringende Empfehlung aus, ab sofort in der Öffentlichkeit, vor allem in Bussen und Bahnen sowie beim Einkauf in Geschäften nicht-medizinische, sogenannte Alltagsmasken zu tragen. „Ein Schal, ein Tuch oder eine selbst gemachte Stoffmaske über Mund und Nase reicht aus. So kann jeder mithelfen, die Verbreitung des Virus weiter zu verlangsamen und Menschenleben zu retten.“

Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich nicht möglich

In Baden-Württemberg bleiben Veranstaltungen zunächst bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt – außer sie dienen der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (etwa Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen.

Darüber hinaus sollen nach dem Beschluss von Bund und Ländern Großveranstaltungen voraussichtlich bis mindestens 31. August nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Kretschmann kündigte an, mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sprechen zu wollen, um gemeinsam Lösungen zu entwickeln, wie in Zukunft wieder Gottesdienste unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden können.

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (PDF)

Gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung (PDF)

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Auch einfache Masken helfen

Alle Infos zur Corona in Baden-Württemberg

Weiterhin eine Stunde mit RegioRadStuttgart gratis Radfahren – Aktion für polygoCard-Inhaber bis 30. April 2020 verlängert

Posted by Klaus on 17th April 2020 in Allgemein, Stuttgart

INFO LHS

Die 650 Fahrräder des Fahrrad- und Pedelecverleihsystem RegioRadStuttgart können seit 30. März 2020 bei jeder Entleihe eine Stunde kostenlos genutzt werden. Die Stadt Stuttgart und alle am RegioRadStuttgart beteiligten Städte und Gemeinden sowie die Deutsche Bahn (DB) als Betreiber bieten damit insbesondere Pendlern in der aktuellen Corona-Krise eine Alternative oder Ergänzung zur Bus- oder Bahnfahrt.
Die DB hat jetzt in Abstimmung mit der Stadt Stuttgart die ursprünglich am Sonntag, 19. April, auslaufende Aktion für alle polygoCard-Inhaber bis Donnerstag, 30. April 2020, verlängert. Bis dahin können zudem alle Kunden, die mit ihrer polygoCard registriert sind, auch die über 450 Pedelecs im RegioRadStuttgart die ersten 30 Minuten jeder Entleihe kostenlos nutzen.

Noch nicht mit der polygoCard registrierte Personen, können ganz einfach unter www.regioradstuttgart.de ihre polygoCard-Nummer hinterlegen und profitieren dann nicht nur sofort von der aktuellen Aktion, sondern auch von den ohnehin deutlich günstigeren polygo-Tarifen von RegioRadStuttgart. So wird die Jahresgebühr von 3 Euro wieder als Fahrguthaben gutgeschrieben und die Preise für die Pedelecnutzung werden von 12 Cent aus 10 Cent/Minute bzw. von 4 Euro auf 3 Euro/Stunde reduziert. Die Ausleihe für einen ganzen Tag (bis 3 Uhr des folgenden Tages) kostet beim Fahrrad dann zehn statt fünfzehn und das Pedelec zwölf statt 16 Euro. Mit der polygoCard ist auch immer die erste halbe Stunde jeder Ausleihe eines Fahrrades kostenlos, danach kostet jede weitere halbe Stunde 1 Euro.

Die Entleihe und Rückgabe der Räder erfolgt nach der Freischaltung der polygoCard direkt am Rad an den Stationen, über die RegioRadStuttgart-App, das Terminal an der Station oder telefonisch.
Die polygoCard haben bereits über 550.000 Kunden des VVS. Aber auch alle anderen können die Mobilitätskarte für die Region Stuttgart jederzeit, innerhalb des Anmeldeprozesses, kostenlos anfordern.

Hintergrund zu RegioRadStuttgart

RegioRadStuttgart ist ein interkommunales Fahrrad- und Pedelecverleihsystem für die Landeshauptstadt Stuttgart und über 40 Städte und Gemeinden der Region. Registrierte Kunden können über 650 Fährräder und rund 450 Pedelecs an aktuell 165 Stationen nutzen. An jeder Station stehen sowohl Zweiräder für reine Muskelkraft als auch Pedelecs, also Fahrräder mit Elektroantrieb, zur Ausleihe bereit. Auf vier Fahrräder kommt in Stuttgart ein Pedelec; in der Region ist das Mischungsverhältnis umgekehrt.
Neben 92 Stationen in der Landeshauptstadt gibt es in der Region weitere 73. Aber auch dabei wird es nicht bleiben: Noch in diesem Jahr soll das Netz sowohl in Stuttgart als auch in der Region ausgebaut und komplettiert werden. Dann sollen an insgesamt über 180 Stationen 800 Fahrräder und 500 Pedelecs zur Verfügung stehen. Auch die Flotte der E-Lastenräder soll in Stuttgart von aktuell zehn auf dann 20 Stück erweitert werden.
Informationen zum RegioRadStuttgart gibt es unter www.regioradstuttgart.de

Fotos: Deutsche Bahn Connect GmbH

Ostendstrasse – Straßenbauarbeiten und Arbeiten im Bereich des begrünten Mittelstreifens

Posted by Klaus on 17th April 2020 in In und um Gablenberg herum

Ostendstrasse zwischen Sickstraße und Hackstraße

Ab 20.04.2020 Ende Juni 2020

Straßenbauarbeiten und Arbeiten im Bereich des begrünten Mittelstreifens Fahrbahneinengung in beide Richtungen. Eingeschränkte Parkmöglichkeiten

Fotos, Blogarchiv

TV-Tipp – Die Württembergische Schwarzwald- bahn 17.4. im SWR

Die Württembergische Schwarzwald-bahn

Einst mit Stuttgart und Calw im Nordschwarzwald verbunden, wurde 1983 der Fahrbetrieb auf dem letzten Abschnitt eingestellt. Nun wird dieser Abschnitt wieder reaktiviert. (Folge 993)  mehr…

Eisenbahn-Romantik SWR Fernsehen

Foto, Sabine

Gaisburg – Motorradfahrer bei Unfall schwer verletzt

Posted by Klaus on 17th April 2020 in In und um Gablenberg herum

Polizeibericht 17.04.2020

Bei einem Verkehrsunfall ist am frühen Donnerstagabend (16.04.2020) ein 49 Jahre alter Motorradfahrer auf der Bundesstraße 10 schwer verletzt worden. Der 49 Jahre alte Fahrer einer Harley-Davidson war gegen 18.10 Uhr auf der Bundesstraße 10 in Richtung Esslingen unterwegs, als kurz nach dem Berger Tunnel ein vorausfahrender Autofahrer verkehrsbedingt abbremsen musste. Der Motorradfahrer bemerkte dies offenbar zu spät und musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern, mit seiner Harley seitlich ausweichen. Dabei streifte er eine Betonspritzwand, stürzte und erlitt dabei schwere Verletzungen. Der Rettungsdienst kümmerte sich noch vor Ort um den Verletzten. Der Motorradfahrer musste zur weiteren medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus gebracht werden. Nach ersten Schätzungen entstand ein Sachschaden von mehreren Tausend Euro.

Foto, Blogarchiv

Ost – Unfall mit Pedelec – Zeugen gesucht

Posted by Klaus on 17th April 2020 in In und um Gablenberg herum

Polizeibericht 17.04.2020

Bei einem Unfall am Donnerstagnachmittag (16.04.2020) sind im Unteren Schlossgarten ein 23-jähriger Pedelec-Fahrer und eine 68-jährige Fußgängerin leicht verletzt worden. Der 23 Jahre alte Pedelec-Fahrer fuhr gegen 16.50 Uhr auf der -Bartholdy-Allee in Fahrtrichtung Rosensteinpark, als er mit der 68 Jahre alten Fußgängerin zusammenstieß, die in gleicher Richtung unterwegs war. Beide stürzten und verletzten sich dabei leicht. Der Rettungsdienst kümmerte sich vor Ort um die Verletzten.

Zeugen werden gebeten, sich bei den Beamtinnen und Beamten der Verkehrspolizei unter der Rufnummer +4971189904100 zu melden.

Foto, Blogarchiv

Einmal komplett durchspülen, bitte!

Posted by Klaus on 17th April 2020 in Allgemein

Prtesseinfo

Wenn ungenutzte Gebäude wieder in Betrieb genommen werden, müssen die Wasserleitungen im Haus gründlich durchgespült werden

Wasserhahn

Stuttgart. Von Kindergärten über Sporthallen bis zu Büros und Ladengeschäften – zahlreiche Gebäude stehen in diesen Wochen mehr oder weniger leer, manche werden ab Montag wieder genutzt. Die Netze BW Wasser GmbH als Stuttgarter Wasserversorger weist vorsorglich darauf hin, dass die Hausinstallation in solchen Gebäuden gründlich durchgespült werden muss, bevor sie wieder in Betrieb genommen wird. Erst dann kommt wieder zuverlässig hygienisch einwandfreies Trinkwasser aus dem Hahn.

„Aus dem allgemeinen Netz bekommt man immer sauberes Wasser – problematisch können aber die wenig genutzten Leitungen im Gebäude selbst sein“, beschreibt Geschäftsführer Harald Hauser die Situation: „Normalerweise sorgt der ständige Durchfluss für das Duschen, Händewaschen oder die WC-Spülung für eine Spülung der Hausleitungen. Wenn das Wasser aber über Tage und Wochen abgestanden ist, kann es verkeimen und im schlimmsten Fall Gesundheitsschäden verursachen.“

Wenn möglich, sollten die Besitzer oder Hausmeister betroffener Liegenschaften die Leitungen schon während der Stillstandphase regelmäßig spülen. „Spätestens aber, wenn wieder Leben ins Gebäude einkehrt, muss das Wasser aus den Hausleitungen ausgetauscht werden, und zwar vollständig“, betont Harald Hauser. Dazu sollten in alle Entnahmearmaturen (Kalt- und Warmwasser) nacheinander für eine gewisse Zeit voll geöffnet werden. Wenn das kalte Wasser spürbar kälter wird, ist das ein gutes Zeichen dafür, dass es wieder frisch aus dem Netz stammt und das abgestandene Wasser ausgetauscht wurde. „Dann steht zumindest von dieser Seite her dem „Exit“ nichts mehr im Wege“, so Harald Hauser.

Weiterführende Informationen über den richtigen Umgang mit der Trinkwasserhausinstallation finden sich beim Branchenverband DGVW unter dvgw.de/themen/wasser/verbraucherinformationen/trinkwasser-installation/.

Freundliche Grüße
Im Auftrag der Netze BW GmbH
Hans-Jörg Groscurth
Leiter Business Content Management / Konzernpressesprecher
Kommunikation & Politik
EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Fotos, Blogarchiv

SSB baut Sonderfahrplan weiter aus

Pressemeldung der SSB

Ab dem 20. April baut die SSB ihren aktuellen Sonderfahrplan weiter aus.

Ab Montag bedient die SSB wieder alle ihre Regellinien bei Bus und Stadtbahn, inklusive der Linien X1, X2, X7, U8, U16, U19 und U34.

Bei der Stadtbahn gilt zwischen 6.30 Uhr und 20.30 Uhr der 10-Minuten-Takt. Mit Betriebsbeginn bis 6.30 Uhr und ab 20.30 Uhr bis Betriebsschluss gilt bei der Stadtbahn ein 15-Minuten-Takt.

Auf allen SSB-Buslinien gibt es Takterhöhungen. Die Innenstadtbuslinien fahren von etwa 6.30 bis etwa 19 Uhr alle 10 Minuten. Alle anderen Buslinien fahren in der Hauptverkehrszeit ihren üblichen Takt. Die Nachtbusse fahren weiterhin nicht.

An den Wochenenden gilt bei Bus und Stadtbahn der normale Samstags- und Sonntagsfahrplan der SSB. Fahrgäste können die Fahrplandaten über die Apps von SSB und VVS oder die elektronische Fahrplanauskunft abrufen.

Die SSB ist bestrebt, ihr Angebot mit diesem Fahrplan vorausschauend zu erhöhen und sich auf mögliche Änderungen der Grundsituation und Öffnungen des öffentlichen Lebens in Stuttgart rechtzeitig einzustellen. Ihr Ziel ist weiterhin, den Fahrgästen ein stabiles und verlässliches Fahrplanangebot zu sichern. Gleichzeitig möchte die SSB ihren Fahrgästen auch in einer zu erwartenden Anlaufphase des öffentlichen Lebens auf diese Weise möglichst lange möglichst viel Platz zur Verfügung stellen.

Fotos, Köhler, Sabine

Coronavirus: Eingeschränkter Publikumsverkehr in Bürgerbüros und städtischen Ämtern

Posted by Klaus on 16th April 2020 in Stuttgart

INFO LHS

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass ein persönlicher Besuch in den städtischen Ämtern nur in besonders dringenden Fällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist! Wir bitten um ihr Verständnis.

Wir haben für Sie die häufigsten Anfragen zusammengestellt, die uns im Moment erreichen. Bitte nehmen Sie immer erst Kontakt mit dem betreffenden Amt auf, wenn Sie ein dringendes Anliegen haben. (Stand: 16.04.2020, 16 Uhr).

Weitere Infos >>>>>

Foto, Blogarchiv