Für gemeinnützige Einrichtungen und Ehren- amtliche gibt es ein weiteres Steuer-Hilfspaket in der Corona-Krise. „Viele Menschen bringen sich mit enormem Engagement ein, um die Auswirkungen der Pandemie einzudämmen. Gleichzeitig stehen gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen oder Vereine selbst vor großen Herausforderungen. Daher ist es wichtig, auch die Helfenden schnell und unbürokratisch zu unterstützen“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Auf das neue Hilfspaket habe sich Baden-Württemberg mit den anderen Ländern und dem Bundesfinanzministerium verständigt.
Nach ersten weitreichenden steuerlichen Erleichterungen wird das Steuerrecht sukzessive weiter angepasst. „Im Steuerrecht haben wir mittlerweile viele Instrumente, die Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern in der Corona-Krise helfen. Damit haben wir in kurzer Zeit das größte Hilfsprogramm im Steuerrecht aufgelegt, das es jemals gab“, betonte Sitzmann. Beim neuen Paket stehen gemeinnützige Einrichtungen im Fokus.
Gemeinnützige Vereine verlieren bei Hilfsdiensten Steuerbegünstigung nicht
Gerade im Hinblick auf die breite gesellschaftliche Unterstützung während der Pandemie soll das Steuerrecht dazu beitragen, das Engagement zu unterstützen und zu fördern: „Ab sofort können gemeinnützige Vereine unabhängig von ihrem Satzungszweck Kranken oder Gefährdeten beispielsweise mit Einkaufsdiensten helfen. Sie verlieren dabei ihre Steuerbegünstigung nicht“, sagte Sitzmann.
Zudem können gemeinnützige Vereine bei finanziellen Lücken leichter auf bisher zweckgebundene Rücklagen zurückgreifen. Weiterhin können Verluste aufgrund der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich ausgeglichen werden.
Steuererleichterungen wurden auch für die Fälle vereinbart, in denen Material wie Atemschutzmasken oder Schutzkleidung, Räume oder medizinisches Fachpersonal gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Wenn gemeinnützige Einrichtungen solche Leistungen für den Kampf gegen die Corona-Pandemie überlassen, sind sie dafür von der Körperschaftsteuer befreit. Außerdem kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten – unabhängig davon, ob der Satzungszweck der gemeinnützigen Einrichtung eine solche Hilfe vorsieht. „Die Umsatzsteuer entfällt komplett, wenn steuerbegünstigte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sich gegenseitig helfen, um Betroffene zu versorgen“, sagte Sitzmann.
Befreiung von der Umsatzsteuer
Spenden Unternehmen Material oder die Arbeitskraft medizinischer Fachleute an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie leisten, fällt auch für diese Spenden bis 31. Dezember 2020 keine Umsatzsteuer an. Weil Unternehmen beim ursprünglichen Kauf der Gegenstände die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen haben, müssen sie für Spenden in der Regel Umsatzsteuer bezahlen.
Bürgerinnen und Bürger brauchen für Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie keine Spendenbescheinigung mehr. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das sind beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Online-Banking. „Ich bin froh, dass viele unserer Vorschläge von den anderen Ländern unterstützt wurden“, sagte Sitzmann. „Das hilft gemeinnützigen Einrichtungen genauso wie den Spenderinnen und Spendern.”
Finanzministerium: Fragen und Antworte zu allen Steuerthemen während der Corona-Pandemie
Bundesfinanzministerium: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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