VGH Mannheim lässt AfD-Kundgebung unter strengen Auflagen zu
Presseinfo LHS
Ordnungsbürgermeister Dr. Schairer: „Das ist ein Teilerfolg. Dennoch sind wir auch besorgt, denn das Grundproblem des Infektionsrisikos, insbesondere für die eingesetzten Polizeibeamten, ist dadurch nicht gelöst“
Bürgermeister Dr. Schairer appellierte: „Ich bitte die Versammlungsteilnehmer eindringlich, sich an die Vorgaben zu halten. Und auch die Gegendemonstranten bitte ich, sich zurückzunehmen – im Sinne des Gesundheitsschutzes für die gesamte Bevölkerung. Jüngste Fälle von lokalen Ausbrüchen zeigen ja gerade, dass die Corona-Pandemie noch nicht gebannt ist.“
Die Stadt Stuttgart hatte die Kundgebung der AfD aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt. Das Amt für öffentliche Ordnung als zuständige Versammlungsbehörde berief sich bei der Begründung des Verbots auf das Infektionsschutzgesetz und das Versammlungsgesetz, wonach ein Verbot bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Demnach kann das Amt für öffentliche Ordnung Versammlungen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
Eine besondere Gefahrenlage sieht das Amt deshalb, weil bei der Kundgebung der AfD konfliktträchtige Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und Gegendemonstranten in der Vergangenheit bereits erfolgten und auch jetzt zu befürchten sind sowie die Vermeidung von unmittelbarem körperlichen Kontakt nicht gewährleistet werden kann. Folglich entsteht aus Sicht der Stadt ein nicht kontrollierbares Infektionsrisiko.