Viele Beschränkungen entfallen, viele Einzelver- ordnungen auch
Das Eindämmen der Corona-Pandemie war in Baden-Württemberg mit vereinten Kräften aller sehr erfolgreich. Momentan ist das Infektionsgeschehen stabil in einem niedrigen Bereich und gut zu kontrollieren. Mit der neuen überarbeiteten Corona-Verordnung können viele Einzelverordnungen entfallen. Zudem gibt es etwa beim Sport weitere Lockerungen.
Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab dem 1. Juli. Sie ist nicht nur komplett neu gestaltet und übersichtlicher als zuvor, sondern es entfallen dann auch viele Beschränkungen. Die neue Corona-Verordnung regelt viele Dinge allgemein, die bisher in verschiedenen Einzelverordnungen festgelegt waren. Zum Beispiel die Maskenpflicht für bestimmte Branchen oder Hygieneanforderungen. Diese wurden nun vereinheitlich und dadurch entfallen viele der bisherigen Einzelverordnungen zum 1. Juli.
Die bisherigen Ressortverordnungen
- Verordnung Einreise-Quarantäne (sie tritt am 14. Juli außer Kraft)
- Verordnung Datenverarbeitung (sie tritt am 31. August außer Kraft)
- Verordnung Auftragsverarbeitung (sie tritt zeitgleich mit der Verordnung Datenverarbeitung außer Kraft)
- Verordnung Werkstätten für behinderte Menschen (sie tritt am 22. Juli außer Kraft)
bleiben inhaltlich unverändert weiter bestehen und werden formal angepasst.
Folgende Verordnungen werden in den kommenden Tagen angepasst oder kommen neu hinzu.
- Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (weitere Lockerungen)
- Verordnung Sportstätten (Neufassung als Verordnung Sport, weitere Lockerungen)
- Verordnung Bäder und Saunen (Neufassung, weitere Lockerungen)
- Verordnung Reisebusse (bundesweite Vereinheitlichung)
- Verordnung Erstaufnahmeeinrichtung (neu)
- Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (weitere Lockerungen)
- Verordnung Schule
- Verordnung Prüfungsverordnung
- Verordnung Beherbergungsverbot (neu, gültig ab 26. Juni)
Die folgenden Einzelverordnungen entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass in diesen Bereichen keine Regelungen mehr gelten. Die jeweiligen Anforderungen sind in der allgemeinen Corona-Verordnung oder den neuen Einzelverordnungen aufgeführt.
- Verordnung Einzelhandel ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Vergnügungsstätten ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege/körpernahe Dienstleistungen ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Beherbergungsbetriebe ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Freizeitparks ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Spitzen- und Profisport ? Verordnung Sport (wird neu gefasst)
- Verordnung Sportwettbewerbe ? Verordnung Sport
- Verordnung Saunen ? Verordnung Bäder und Saunen (wird neu gefasst)
- Verordnung Gaststätten ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Bordgastronomie ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung private Veranstaltungen ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Veranstaltungen ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Indoor-Freizeitaktivitäten ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Maskenpflicht in Arztpraxen ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Berufsbildung ? allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Allgemeine Weiterbildung und freie schulische Bildung ? allgemeine Corona-Verordnung
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