Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen
Pressemeldung
Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen.
Änderungen zum 29. August 2020
- Corona-Verordnung Einreise, Quarantäne und Testpflicht:
- Verordnung wurde komplett neu gefasst.
- Einführung von Begriffsbestimmungen Risikogebiet und ärztliches Zeugnis in Anlehnung an die Bundes-Testpflicht-Verordnung des Bundes (§ 1, Absatz 1 und 2)
- Begründung der Vorlagepflicht des ärztlichen Zeugnisses für Einreisende aus Risikogebieten. Dadurch wird die Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten verbindlich festgeschrieben (§ 2).
- Gleiche Ausnahmen von der Testpflicht und der Pflicht zur Quarantäne.
- Aussteigekarte wird als ausreichende Information der zuständigen Behörde qualifiziert (§ 3 Absatz 2 Satz 3).
- Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 2, Ausnahmeregelungen der Quarantänepflicht für systemrelevante Berufe.
- Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 4, der Ausnahmeregelung der Quarantänepflicht für Schülerinnen und Schüler.
- Einführung einer Ausnahme der Quarantänepflicht für Angehörige der alliierten Streitkräfte (§ 4 Absatz 3 Nr. 2).
- Anpassung der entsprechenden Ordnungswidrigkeitenregelungen (§ 6).
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7).
- Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert. (§ 2, Absatz 3, Nr 2.; § 3, Absatz 6, Nr. 2; § 4, Abstaz 4, Nr. 2; § 5, Absatz 4, Nr. 2; § 6, Absatz 1, Nr. 2).
- Anpassung der Ordnungwidrigkeiten (§ 7).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 8).
- Corona-Verordnung Messen:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Der § 2, Absatz 2 „Besucherinnen und Besuchern soll auf Messen, Ausstellungen und in Ausstellungsbereichen von Kongressen an einzelnen Ständen, soweit möglich, ein fester Platz zugewiesen werden. Sitz- und Stehplätze sind, beispielsweise durch Freilassen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitz- oder Stehplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann.“ wurde gestrichen
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sind nun an die Regelungen in der Corona-Verordnung des Landes gekoppelt § 3 (2) Nr. 2 (medizinische Ausnahmen) und § 3 (2) Nr. 6 (gleichwertiger baulicher Schutz, etwa durch Plexiglaswände).
- Regelungen aus der Messen-Verordnung die auf die Corona-Verordnung des Landes verweisen bleiben in Kraft, auch wenn die jeweilige Regelung in der Corona-Verordnung nicht mehr gilt (§ 6).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7). Die geplanten Aufhebungen der § 2, § 3 Absatz 1 und §§ 4 und 5 am 31. August 2020 entfallen.
- Corona-Verordnung Datenverarbeitung:
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 4).
- Corona-Verordnung Kinder- und Jugendsozialarbeit und sonstige Angebote:
- Ab dem 14. September gilt eine Empfehlung, dass Personen ab 11 Jahren auf Fluren und in Toiletten sowie Treppenhäusern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollen (§ 3, Absatz 3).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
- Corona-Verordnung Beherbergungsverbot:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
- Corona-Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten:
- Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert (§ 4, Absatz 1, Nr. 2)
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
- Corona-Verordnung Bäder und Saunen:
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 15).
- Corona-Verordnung Sport:
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 7).
- Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 4).
- Corona-Verordnung Reisebusse:
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 10).
*Redaktionelle Anpassungen sind lediglich textliche Änderungen, die die Regelungen der Verordnung nicht beeinflussen.
Übersicht der Corona-Verordnungen des Landes
Fragen und Antworten rund um Corona und die Verordnungen in Baden-Württemberg