Coronavirus: Stadt verfügt neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie
Pressemeldung LHS 12.10.2020
In der Landeshauptstadt Stuttgart gelten ab Mittwoch, 14. Oktober, neue Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus. Sie regeln private Feiern, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im City-Ring, den Verkauf und den Konsum von Alkohol, den Schulunterricht sowie den Besuch von Fußballspielen.
Die dazugehörigen Verfügungen hat die Stadt am Montag, 12. Oktober, veröffentlicht. Rechtlich bindend sind sie ab Mittwoch. Sie gelten zunächst bis einschließlich Sonntag, 1. November. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld.
An privaten Feiern in Privaträumen dürfen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. In angemieteten Räumen dürfen es nicht mehr als 25 Personen sein.
Für folgende öffentliche Verkehrsflächen in der Innenstadt (sog. City-Ring), die durch die genannten Straßen, Wege und Plätze umschlossen werden, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Arnulf Klett Platz (mit Arnulf Klett Passage), Friedrichstraße, Theodor Heuss Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage), Paulinenstraße, Rupert?Mayer?Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlottenplatz (einschließlich Charlotten Passage), Konrad Adenauer Straße, Gebhard Müller Platz, Schillerstraße. Es werden jeweils beide Seiten der genannten Straßen und alle Seiten der genannten Plätze erfasst.
Die Vorgabe gilt auch für alle Wochenmärkte in Stuttgart.
Ausgenommen von der Pflicht sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund?Nasen?Bedeckung tragen können. Außerdem sind ausgenommen Bauarbeiter bei der Arbeit und Personen, die essen oder trinken, joggen oder Fahrrad fahren.
Fortan untersagt ist der Verkauf von alkoholischen Getränken an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags: Diese Regel gilt für Gastro-Betriebe, die Getränke zum Mitnehmen („To Go“) verkaufen sowie für Läden und Supermärkte.
An diesen Tagen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen ab 23 Uhr der Konsum alkoholischer Getränke untersagt. Die Vorgabe bezieht sich neben dem City-Ring auf die Bereiche:
- Mittlerer und Unterer Schlossgarten
- Wilhelmsplatz (Stuttgart?Mitte)
- Feuersee
- Weißenburgpark
- Marienplatz
- Erwin?Schoettle?Platz
- Karlshöhe
- Bismarckplatz
- Berliner Platz einschließlich Bosch?Areal
- Stadtgarten
- Pariser Platz
- Mailänder Platz
- Höhenpark Killesberg
- Parkanlage Villa Berg
- Wilhelmsplatz in Bad Cannstatt
- Bahnhofsvorplatz in Bad Cannstatt
- Kurpark in Bad Cannstatt
- Wilhelm?Geiger?Platz in Feuerbach
- Löwenmarkt in Weilimdorf.
Karte, LHS
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist im gesamten Stadtgebiet durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Fußballspiele sind unter Auflagen nur noch mit bis zu 200 Teilnehmenden möglich. Die Stuttgarter Kickers erhalten für die beiden anstehenden Heimspiele am 14. und am 17. Oktober eine Ausnahmegenehmigung für die Teilnahme von 500 Zuschauern, weil die Karten bereits verkauft waren.
Masken sind auch zu tragen in den auf der Grundschule aufbauenden allgemeinen Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs? und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft. Die Vorgabe gilt – auch während des Unterrichts – für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen. In den Grundschulen sind Masken zu tragen von den Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen ab 16 Jahren, auch hier während des Unterrichts.
Für die Schüler ab der Klassenstufe 8 beginnt der Unterricht frühestens zur zweiten Stunde. Diese Anordnung soll den öffentlichen Nahverkehr entlasten.
Aufgehoben wird das Verbot sexueller Dienstleistungen. Grund dafür ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie eine neue Landesverordnung.
Allgemeinverfügungen
- Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2PDF-Datei3,28 MB
- Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 an Schulen und bei der Beförderung von Schülerinnen und SchülernPDF-Datei748,71 kB
- Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 15.07.2020 (Verbot sexueller Dienstleistungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2)PDF?Datei740,07 kB
Fotos, Archiv