Stadt verkündet Maßnahmen zum Schutz der Wähler und Wahlhelfer
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Diese und weitere Schutzmaßnahmen werden ergriffen, um eine Ansteckung mit dem Corona-Virus zu verhindern. Das hat die Landeshauptstadt am Mittwoch, 28. Oktober, bekannt gegeben und eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ebenso ausgenommen sind Wählerinnen und Wähler, wenn sie – durch ein ärztliches Attest – belegen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Alle weiteren Personen, die das Wahlgebäude betreten und aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskenpflicht ausgenommen sind, dürfen sich nur innerhalb bestimmter Zeitfenster für maximal 15 Minuten in den Räumen aufhalten und müssen zu anderen Menschen einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.
Darüber hinaus greifen verschiedene Sicherheits- und Hygienemaßnahmen wie eine maximale Anzahl von Personen in den Wahlräumen, die Erhebung der Kontaktdaten oder das Einhalten von Mindestabständen. Corona-Verdachtsfällen wird der Zutritt zu den Wahlgebäuden nicht gestattet.
Die Allgemeinverfügung wird verlinkt auf www.stuttgart.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen. Mehr zur OB-Wahl und zur Briefwahl gibt es online unter www.stuttgart.de/ob-wahl und www.stuttgart.de/briefwahl.
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Foto, Klaus