Auswirkungen der Bundesnotbremse auf den Schul- und Kitabetrieb

Posted by Klaus on 24th April 2021 in Allgemein

Pressemeldung

Das Kultusministerium hat Schulen, Kinder- tagesstätten und weitere Einrichtungen wie die Kindertagespflege über die Änderungen und Neuerungen aufgrund des Infektions- schutzgesetzes des Bundes informiert.

Baden-Württemberg hatte die Corona-Verordnung des Landes bereits am vergangenen Wochenende angepasst. Damit hat die Landesregierung maßgebliche geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten umgesetzt. Diesen Schritt hat die Landesregierung bewusst unternommen, um den Schulen eine bessere Planbarkeit für die weitere Öffnung ab dem 19. April zu ermöglichen – auch wenn nicht auszuschließen war, dass der Gesetzentwurf des Bundes im Verlauf des Verfahrens noch Änderungen erfährt. Dies ist nun geschehen, und der Bundestag hat beschlossen, dass in das Infektionsschutzgesetz ein Paragraph (§28b) eingefügt wird, der bundesweite Regelungen auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen trifft. Diese gelten demnach mit Inkrafttreten des überarbeiteten Gesetzes auch in Baden-Württemberg. Das Kultusministerium hat daher umgehend Schulen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen wie die Kindertagespflege, die im Südwesten betroffen sind, über die Änderungen und Neuerungen informiert.

„Ich möchte allen am Bildungsleben Beteiligten einmal mehr meinen großen Dank aussprechen: den Leitungen der Schulen und Kindertageseinrichtungen, die immer wieder neu planen müssen; den Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern, die sich unermüdlich für das Wohl der Kinder und Jugendlichen einsetzen, und nicht zuletzt den Heranwachsenden selbst, die trotz all der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie mit Einsatz und Freude dabei sind und den Widrigkeiten der Pandemie trotzen. Ihnen und Euch allen gebührt neben Dank auch Lob und Respekt“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann.

Die wesentliche Änderung betrifft den maßgeblichen Inzidenzwert für den Unterricht und die Betreuung in Präsenz. Dieser wird von bisher 200 auf 165 herabgesetzt. Sofern also in einem Stadt- oder Landkreis das zuständige Gesundheitsamt eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht hat, sind Unterricht und Betreuung in Präsenz ab dem übernächsten Werktag einzustellen.

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