Anpassung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Pressemeldung
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Künftig ist eine medizinische Maske für Beschäftigte in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen ausreichend.
Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Diese sieht – anstelle der bisherigen FFP2-Maskenpflicht – eine medizinische Maskenpflicht bei Beschäftigten in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen vor. Die Träger können jedoch bei Bedarf weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen und der über dem Bevölkerungsdurchschnitt liegenden Impfquote bei den Beschäftigten.
Regelung für Besucherinnen und Besucher bleibt unverändert
Für Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend, ab 14 Jahren ist weiterhin eine FFP2-Maske erforderlich. Der Zugang zu den Einrichtungen erfolgt nach wie vor mit einem negativen Corona-Testnachweis (Antigen-Schnelltest). Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin anzubieten.
Die Verordnung erscheint im nächsten Gesetzblatt am 3. Juni 2022 und tritt am 4. Juni 2022 in Kraft.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg