Haftungslücke bei E-Scootern schließen
Pressemeldung
Auf Initiative von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hat sich die Justizministerkonferenz für das Schließen von Haftungslücken bei E-Scootern ausgesprochen. So wollen die Justizminister die Ausnahme für E-Scooter von der verschuldensunabhängigen Halterhaftung abschaffen.
Baden-Württemberg hat zusammen mit Nordrhein-Westfalen auf der 94. Justizministerkonferenz am 25. und 26. Mai 2023 erfolgreich eine Initiative zu bestehenden Haftungslücken im Straßenverkehr im Zusammenhang mit E-Scootern eingebracht. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben einen dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf das neue Verkehrsmittel E-Scooter festgestellt und sich für eine Reform der Haftungsregelung in Paragraph 8 Nummer 1 Straßen- verkehrsgesetz (StVG) ausgesprochen.
Haftungsrecht bei E-Scootern unzureichend
Baden-württembergische Ministerin der Justiz und für Migration, Marion Gentges, sagte: „Die E-Scooter gehören zur heutigen Großstadt-Mobilität. Gerade in Bezug auf Verkehrsdichte, Parkplatzknappheit oder Luftreinhaltung sind sie eine echte urbane Mobilitätsalternative. Von den E-Scootern gehen aber zunehmend auch Unfallgefahren aus, die für Geschädigte besonders schwer wiegen, denn das Haftungsrecht bei E-Scootern ist unzureichend. Hier muss eine Haftungslücke, die nicht mehr zeitgemäß ist, geschlossen werden.“
Das Straßenverkehrsgesetz sieht eigentlich vor, dass bei einem Unfall der Halter eines Fahrzeuges beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung haftet – und zwar verschuldensunabhängig. Bei E-Scootern ist das nicht der Fall, denn für Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 Kilomter pro Stunde (km/h) fahren können, sieht das Straßenverkehrsgesetz in Paragraph 8 Nummer 1 eine Ausnahme von der sogenannten verschuldensunabhängigen Halterhaftung vor. Zugleich nehmen Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen verletzt oder gar getötet werden, ausweislich der amtlichen Statistik zu.
Haftungslücke schnellstmöglich schließen
„Wer von einem E-Scooter angefahren wird oder über einen nicht ordnungsgemäß abgestellten Scooter stürzt und sich verletzt, kann sich nicht bei dem Halter des Scooters, in der Regel einem gewerblichen Vermieter, schadlos halten. Nach aktueller Gesetzeslage muss der Geschädigte erstens den verantwortlichen Fahrer identifizieren und zweitens diesem ein konkretes Verschulden nachweisen. In vielen Fällen wird ihm das jedoch nicht gelingen. Unsere Initiative auf der Justizministerkonferenz zielt darauf, diese Haftungslücke schnellstmöglich zu schließen“, so Gentges weiter.
Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Benjamin Limbach, betonte: „Ein Geschädigter erwartet bei einem E-Scooter ebenso wie bei einem Pkw, dass der Halter für Schäden durch das Fahrzeug aufkommt, ohne dass der Geschädigte ein Verschulden nachweisen muss. Deshalb bedarf es dringend einer Gesetzesanpassung, so dass auch die bis zu 20 km/h zugelassenen E-Scooter unter die verschuldensunabhängige Halterhaftung fallen.“
Angesichts des zunehmend komplexen Verkehrsgeschehens steht die Haftungsprivilegierung des Paragraphen 8 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz schon länger in der Kritik, da langsam fahrende Fahrzeuge im fließenden Massenverkehr gegenüber schnelleren Fahrzeugen nicht unbedingt eine geringere Gefahr darstellen und mit Blick auf das heute vorherrschende verkehrstechnische Verständnis im Schadensersatzrechts des StVG Widersprüche hervorruft.
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