Hinweise für ein sicheres Feuerwerk
Zum Jahreswechsel weist das Amt für öffentliche Ordnung auf verschiedene Regelungen hin, die ein gefahrloses Silvesterfeuerwerk sorgen.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet dieses Jahr von Freitag, 28., bis Montag, 31. Dezember, statt. Raketen und Böller (Kleinfeuerwerk der Klasse II) dürfen nur an Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Wer darf Feuerwerk kaufen?
Verkauf und Abgabe an Jugendliche sind selbst dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt. Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen auch nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.
Fragen über die wesentlichen Bestimmungen über den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind im Internet abrufbar:
www.gaa.baden-wuerttemberg.de.
Auskünfte erteilt auch die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409.
Nur zugelassenes Feuerwerk kaufen
Die Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Man sollte deshalb nur Feuerwerkskörper kaufen, die vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) zugelassen wurden.
Deshalb unbedingt darauf achten, dass alle Artikel eine Prüfnummer des BAM tragen. Die Zulassung durch das BAM bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind.
Keine Basteleien
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig. Tüftler sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich.
Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Vor dem Starten der Raketen sucht man einen sicheren Startplatz aus. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände sollten nicht in der Nähe sein.
Nicht neben Heimen und Kliniken
Auch ist es kraft Gesetzes verboten, in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern (besonders brandgefährdete Gebäude) und in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Raketen und Böller sollte man niemals in geschlossenen Räumen anzünden. Es empfiehlt sich, Raketen immer nur senkrecht abfeuern. Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper sind unbedingt die Gebrauchshinweise zu beachten.
Man sollte Feuerwerkskörper immer mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach sofort einen ausreichender Sicherheitsabstand einnehmen. Blindgänger sollte man niemals erneut anzünden. Mit Feuerwerkskörpern darf nicht nach Personen geworfen oder geschossen werden. Leere Sektflaschen sind als Startrampe nicht geeignet.
Keine Böller und Raketen nach Neujahr
Wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit, also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, entspricht.
In allen anderen Fällen ist das Schießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt.
Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines Kleinen Waffenscheins.
Vermehrt werden in den letzten Jahren auch sogenannte Himmelslaternen, Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen oder Wunschlaternen (Mini-Heißluftballons) verwendet.
Dabei handelt es sich nicht um Feuerwerk im klassischen Sinn, sondern um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, die unter die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes fallen und einer Genehmigung der Regierungspräsidien bedürfen.
Info, Stadt Stuttgart
ff-hambruecken/Erste Hilfe bei Unfällen mit Feuerwerkskörpern.pdf
Siehe auch In-den-Altstädten-darf-kein-Feuerwerk-mehr-gezündet-werden und baden-wuerttemberg/Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Feuerwehr-Stuttgart/Silvester: Damit das neue Jahr gesund und sicher beginnt …
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