Gesetzentwurf sieht Stärkung der Rechts- sicherheit für Arbeitnehmer vor
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Reform des Insolvenz- anfechtungsrechts vorgelegt. Ziel ist unter anderem eine deutliche Stärkung der Rechtssicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitsgebers.
Lohnzahlungen sollen vom Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden können, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Diese Frage ist bislang in der Rechtsprechung der Gerichte zur Insolvenzordnung umstritten, was für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgt. Hierauf wies Justizminister Rainer Stickelberger am Donnerstag (20. August 2015) in Stuttgart hin.
„Ich begrüße diese gesetzliche Klarstellung im Referentenentwurf außerordentlich. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Stützen der Unternehmen. Geht es dem Betrieb wirtschaftlich schlecht, erbringen sie vielfach auch dann noch mit vollem Engagement ihre Arbeitsleistung, wenn die Löhne vorübergehend nur sporadisch und schleppend bezahlt werden. Lässt sich trotz aller Anstrengungen letztlich ein Insolvenzverfahren nicht vermeiden, sind die Beschäftigten mitunter doppelt bestraft: Sie verlieren nicht selten ihren Arbeitsplatz, darüber hinaus müssen sie mitunter bereits ausbezahlte Löhne an den Insolvenzverwalter zurückbezahlen“, sagte Minister Stickelberger. Er wies darauf hin, dass derzeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Insolvenzverwalter solche Lohnzahlungen grundsätzlich schon dann erfolgreich zurückverlangen kann, wenn zwischen der Fälligkeit des Lohns und der verspäteten Zahlung ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen liegt. Das Bundesarbeitsgericht hält es dagegen noch für unschädlich, wenn der Arbeitgeber in der Krise den Lohn für Arbeitsleistungen zahlt, die in den vorhergehenden drei Monaten erbracht wurden. „Der Referentenentwurf sieht hier eine eindeutige Klärung der Rechtslage vor: Die Beschäftigten müssen bei verspäteten Lohnzahlungen bis zur Maximalfrist von drei Monaten nach Arbeitsleistung grundsätzlich nicht befürchten, dass sie in einer späteren Insolvenz des Betriebs das Geld zurückzahlen müssen. Das bringt eine deutliche Stärkung der Rechtssicherheit und dient besonders dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, so der Minister.
Quelle, Innenministerium
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