Hindernisse bei der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von Stuttgarter Betrieben

Posted by Klaus on 21st März 2016 in Stuttgart

Antrag und Anfrage der Stadträtinnen/ Stadträte – Fraktion Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion

Stuttgart MarktplatzÜber manche Dinge, die der städtische (Verwaltungs-)Apparat hervorbringt, kann man nur staunen. So auch in diesem Fall: Die für die Landwirtschaft zuständige Abteilung Wirtschafts- förderung empfiehlt den Stuttgarter Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte, auf die Direkt- vermarktung ihrer Erzeugnisse zu setzen und mit dem lokalen Bezug werben (heimischer Erzeuger vom Ort, kurze Wege, sehr frische Produkte, hohe Qualität, etc.). Ein Betriebsinhaber griff diesen Vorschlag auf und wollte beim Amt für öffentliche Ordnung die Genehmigung für Erdbeer- und Spargel-Verkaufsstände am Straßenrand für die Erntezeit von Mai bis Juli beantragen. Dort aber lehnte man das Ansinnen mit der Begründung ab, dass in Stuttgart generell keine mobilen Verkaufsstände genehmigt würden.
Im städtischen Intranet heißt es dazu: „Mit dem Begriff ‚mobiler Verkaufsstand‘ ist jede Ver- kaufsaktion sowie das Anbieten von Waren und Leistungen außerhalb des Ladengeschäfts gemeint. Für mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Flächen werden keine neuen Genehmigungen mehr erteilt. Grund: Aufgrund der hohen Antragszahlen, die bei weitem das Platzangebot übersteigen, hat sich der Gemeinderat Gedanken über die weitere Nutzung von öffentlichen Flächen gemacht. Als Ergebnis wurden im April 2007 die Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beschlossen, welche mobile Verkaufsstände auf öffentlicher Fläche untersagen.“
Welche Situationen aus manchen Vorgaben und Vorschriften entstehen, kann man am oben genannten Beispiel gut erkennen. Auf der einen Seite bemüht sich die Stadt darum, die lokale Wirtschaft zu beraten und zu unterstützen, und auf der anderen Seite herrschen Rahmenbedingungen oder Vorschriften, die den Aufwand der Beratung und Unterstützung konterkarieren.
1. Wir fragen:
a. Gelten für landwirtschaftliche Betriebe aus Stuttgart (Direktvermarkter eigener, saisonaler Produkte) dieselben Regeln bei mobilen Verkaufsständen wie bei allen anderen Händlern/ Anbietern auch?
b. Gibt es keinerlei Ausnahmeregelung, mit der in Stuttgart ansässigen, landwirtschaftlichen Betrieben die zeitlich befristete (Erntezeitraum) Aufstellung mobiler Verkaufsstände genehmigt werden kann?
2. Wir beantragen:
Die Stadtverwaltung ändert die bestehenden Richtlinien/ Vorgaben dahingehend ab, dass es künftig heimischen Erzeugern/ Direktvermarktern zum Verkauf eigener, saisonaler,
landwirtschaftlicher Produkte für befristete Zeiträume (Erntezeiten) genehmigt werden kann, mobile Verkaufsstände aufzustellen und zu betreiben.

Unterzeichnet:
Jürgen Zeeb, Rose von Stein, Konrad Zaiß, Ilse Bodenhöfer-Frey

Foto, Blogarchiv

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