Städtische Sozialplanung in der Stadterneuerung
Antrag der Stadträtinnen/Stadträte – Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Erfreulicherweise engagieren sich immer wieder Bürgergruppen und Bezirksbeiräte bei Bau und Sanierungsmaßnahmen in ihrem Stadtteil, wollen die Entwicklungen mit gestalten und bringen ihre Ideen und Vorstellungen in die politische Diskussion ein. Viele fürchten, dass ihr Quartier zu hochpreisig saniert wird und schlagen den Erlass einer Milieuschutz- und Erhaltungssatzung durch die Stadt vor. Damit soll „Luxus-Sanierungen“ vorgebeugt werden, damit sich die bisherigen Mieter*innen ihre angestammten Wohnungen weiterhin leisten können.
Wir beantragen:
Im Ausschuss für Umwelt und Technik werden folgende Fragen beantwortet:
1. Macht es Sinn, bei Sanierungsgebieten, z. B. Stöckach/S-Ost, eine Erhaltungssatzung zu erlassen oder würde dies den Zielen der Sanierungssatzung widersprechen?
2. Welche Sanierungsinstrumente gibt es, mit denen die Folgen (ggf. Umzug, höhere Miete) für die Mieter*innen abgemildert werden können?
3. Welche zusätzlichen Instrumente könnten für eine vertiefte Sozialplanung in der Stadterneuerung auf der Grundlage des BauGB § 180 angewandt werden?*)
Unterzeichnet:
Silvia Fischer, Andreas G. Winter
*)
BauGB § 180
(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die
Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).
Foto, Klaus