Informationen der Wasserschutzpolizei zur Sport- und Freizeitschifffahrt in Bezug auf die COVID-19 Pandemie
Die Wasserschutzpolizeidirektion des Polizeiprä- sidiums Einsatz weist im Zusammenhang mit der Sport- und Freizeitschifffahrt aktuell darauf hin, dass die Bestimmungen der Corona-Verordnung auch beim Wassersport in Baden-Württemberg zu beachten sind. So ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen als Schutzmaßnahme im öffentlichen Raum für sich und andere einzuhalten. Ebenfalls sind die geltenden Regelungen zu Fahrten und Reisen zu berücksichtigen.
Derzeit ist im Landesgebiet die Nutzung der Bundeswasserstraßen (wie Rhein und Neckar) und der Landesgewässer (wie Nebengewässer des Rheins und Bodensee) zum Freizeitzweck auch aus verkehrlichen Gründen nicht grundsätzlich formell untersagt.
Zum Schutz und zur Eindämmung des Coronavirus kann es örtlich jedoch zu Einschränkungen oder Verboten durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden kommen. Dies kann über den Einzelfall hinaus zu Schließungen, Sperrungen oder Aufenthalts- und Betretungsverboten oder Betriebsuntersagungen usw. von Wasserflächen, Anlagen, Wasserfahrzeugen oder Landflächen und insbesondere Einrichtungen durch die beteiligten Behörden (und privaten Betreiber) usw. führen.
Die Polizei überwacht auch hier die Einhaltung der Bestimmungen.
Es ist daher ratsam, sich vor Antritt der Fahrt bei den örtlich zuständigen Behörden oder den Wasserschutzpolizeien im In- und Ausland zu informieren. Insbesondere darüber, welche infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote für das jeweilige Fahrtgebiet und Landesgebiet bestehen oder dort aktuell bekannt sind. So kann bereits im Vorfeld möglichen Sanktionierungen oder Ärgernissen bei den Freizeitaktivitäten aus dem Wege gegangen werden.
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