Landesregierung ändert Corona-Verordnung
Die wesentlichen Änderungen vom 9. Juni
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnug des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Corona-Verordnung in der ab 10. Juni 2020 gültigen Fassung
Die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Mittwoch, den 10. Juni 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Aufhebung von § 4a, die am Montag, den 15. Juni 2020 in Kraft tritt.
Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO)
vom 9. Mai 2020
(in der ab 10. Juni 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
Verordnungen im PDF-Format: Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 10. Juni 2020 (PDF)
Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
Foto, Landsregierung