Silvester: Kein Feuerwerk in der Innenstadt erlaubt – Alkoholkonsum weiter verboten
Pressemeldung LHS
Das Feuerwerksverbot gilt vom 31. Dezember 2020, 19 Uhr, bis 1. Januar 2021, 2 Uhr. In dieser Zeit ist es verboten, Pyrotechnik wie beispielsweise Raketen oder Böller auf den betroffenen Straßen und Plätzen mitzuführen und/oder abzubrennen. Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit in diesen Bereichen ist ebenso untersagt. Das hat der Verwaltungsstab nun beschlossen, eine entsprechende Regelung des Amts für öffentliche Ordnung wird rechtzeitig veröffentlicht.
Das Feuerwerks- und Alkoholkonsumverbot erfolgt aus Gründen der Sicherheit und des Infektionsschutzes. Oberbürgermeister Fritz Kuhn sagte: „Das Feuerwerksverbot auf dem Schlossplatz hat sich bewährt. Das nehmen wir dieses Jahr auf und erweitern es auf die aktuelle Pandemiesituation.“ Der OB weiter: „Die Infektionsgefahr stellt uns vor enorme Herausforderungen. Es ist unerlässlich, dass alle die erforderlichen Regeln befolgen. Dazu gehört, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, eine Maske zu tragen und Ansammlungen zu vermeiden. Wenn Alkohol im Spiel ist, vergisst man das aber gerne mal. Daher ist der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Flächen seit Kurzem verboten – und dieses Verbot wird auch an Silvester Bestand haben.“
Der OB betonte angesichts der weiterhin angespannten Pandemie-Lage, dass das Feuerwerks- und Alkoholkonsumverbot zwar nicht im ganzen Stadtgebiet gelte, aber ein vernünftiges Verhalten an Silvester überall angebracht sei. Kuhn: „Wir alle wollen das neue Jahr nicht mit einer neuen Infektionswelle starten und wünschen uns, dass 2021 weniger belastend wird als 2020. Dazu kann jeder seinen Teil beitragen, indem er sich zurücknimmt. Wilde Feierei und Böllerei muss dieses Jahr wirklich nicht sein.“
Das Feuerwerks? und Alkoholverbot sowie das Maskentrage? und Abstandsgebot werden von der Polizei überwacht. Polizeipräsident Franz Lutz sagte: „Wir werden bei unseren umfangreichen Präsenz? und Überwachungsmaßnahmen von Einheiten des ‚Polizeipräsidiums Einsatz‘ unterstützt, wie schon im vergangenen Jahr vor allem in der City, aber auch an sonstigen Hotspots präsent sein und Verstöße konsequent ahnden. Es hat sich aus unserer Sicht vor allem auch bewährt, den Schlossplatz freizuhalten.“
Die Stadt weist die Bürgerinnen und Bürger auf die Regelungen der aktuellen Corona?Verordnung des Landes hin, wonach Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten sind und in Fußgängerzonen eine Mund?Nase?Bedeckungen getragen werden muss. Die jeweils gültige Fassung der Verordnung ist auf den Seiten des Sozialministeriums im Internet zu finden unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de. Informationen und nützliche Links gibt es zudem unter www.stuttgart.de/corona.
Das Feuerwerks- und Alkoholkonsumverbot gilt innerhalb folgender Bereiche:
- Innenstadtbereich innerhalb des Cityrings, welcher durch folgende Straßen, Wege und Plätze umschlossen wird: Arnulf Klett Platz (einschließlich Klett Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor Heuss Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert Mayer Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlottenplatz (einschließlich Charlotten?Passage unterirdisch), Konrad Adenauer Straße, Gebhard Müller Platz, Schillerstraße
- Mittlerer und Unterer Schlossgarten
- Wilhelmsplatz (Stuttgart Mitte)
- Feuersee (Anlage einschließlich der umgrenzenden Straßen Feuerseeplatz, Gutenbergstraße und Rotebühlstraße)
- Weißenburgpark
- Marienplatz
- Erwin Schoettle Platz
- Karlshöhe
- Bismarckplatz
- Berliner Platz einschließlich Bosch?Areal – Stadtgarten
- Pariser Platz
- Mailänder Platz
- Höhenpark Killesberg
- Parkanlage Villa Berg
- Wilhelmsplatz (Stuttgart?Bad Cannstatt)
- Bahnhofsvorplatz (Stuttgart?Bad Cannstatt zwischen Bahnhofstraße und Bahnhofsgebäude)
- Kurpark (Stuttgart?Bad Cannstatt)
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