Hinweise zum Schulbetrieb nach den Weih- nachtsferien
Pressemeldung 22.12.2020
Die Schulen haben vom Kultusministerium erste Hinweise zum Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien erhalten. Darin sind auch Informationen zu den Halbjahreszeugnissen, zur Anmeldung an weiterführenden Schulen sowie zum weiteren Umgang mit außerunterrichtlichen Veranstaltungen enthalten.
Das Kultusministerium hat den Schulen am 21. Dezember 2020 erste Hinweise zum Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien (PDF) zukommen lassen. Dabei hat das Kultusministerium angekündigt, dass konkretere Informationen dazu, wie der Unterricht nach dem 10. Januar 2021 fortgesetzt werden kann, erst nach der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar 2021 folgen können.
„Unser grundsätzliches Ziel ist, so viel Präsenzunterricht wie möglich anzubieten. Der Lernerfolg ist im Präsenzunterricht am größten. Zudem dürfen wir soziale und psychologische Aspekte nicht vergessen. Schule gibt Kindern und Jugendlichen gerade in der schwierigen Pandemiesituation Struktur und Halt“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie betont: „Deswegen brauchen wir Perspektiven und bereiten bereits ein Konzept für den Wiedereinstieg nach dem 10. Januar vor. Dieses Konzept soll ein flexibles Handeln ermöglichen, je nach regionaler Infektionslage und nach Alter der Kinder.“
Ausgabe der Halbjahreszeugnisse kann später im Februar erfolgen
In dem gestrigen Schreiben hat das Kultusministerium die Schulen außerdem darüber informiert, dass die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse beziehungsweise Halbjahresinformationen, die normalerweise bis zum 10. Februar erfolgen muss, auch noch später im Februar erfolgen kann. Hintergrund ist, dass in der Zeit vom 16. bis zum 23. Dezember teilweise Klassenarbeiten angesetzt waren, die nicht geschrieben werden konnten. „Um die Lage an den Schulen etwas zu entspannen, haben wir entschieden, den Schulen mehr Zeit für die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu geben. Damit können Klassenarbeiten gegebenenfalls im Januar noch nachgeholt werden, wenn sie für die Notenbildung unbedingt erforderlich sind“, erklärt Eisenmann.
Die Dauer des Schulhalbjahres per se ändert sich durch diese Verschiebung nicht. Von der Ausweitung des Zeitfensters ausgenommen sind diejenigen Klassen, bei denen eine Entscheidung über die weitere Schullaufbahn ansteht. Eine Verschiebung würde in diesen Fällen dazu führen, dass der Zeitplan der Entscheidung für eine Schullaufbahn nicht eingehalten werden kann. Das betrifft die vierte Klasse in der Grundschule, wo die Grundschulempfehlung ansteht, sowie die Klasse acht und neun der Gemeinschaftsschulen, in denen ebenfalls eine Entscheidung über die weitere Schullaufbahn erfolgt.
Anmeldung an weiterführender Schule auch elektronisch möglich
Weiterhin hat das Kultusministerium den Schulen folgende Informationen zukommen lassen:
- Eine Anmeldung an den weiterführenden Schulen kann wie im vergangenen Schuljahr auch elektronisch oder telefonisch erfolgen.
- Die Regelung, dass keine außerunterrichtlichen Veranstaltungen vorzusehen sind, wird bis zum 30. April 2021 verlängert.
- Auch für den Zeitraum nach dem 30. April 2021 sind Planungen und Buchungen nur so vorzunehmen, dass bei Absage keine Stornokosten anfallen.
- Das Kultusministerium hat die Schulen noch einmal an die Regelungen erinnert, die für die Leistungsfeststellung und die Versetzung in diesem besonderen Schuljahr nach der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung gelten.
Die Schulen nutzen den Übergang auf die weiterführende Schule auch gerne dazu, Tage der offenen Tür anzubieten, um die eigene Schule mit dem Profil und den entsprechenden Angeboten vorzustellen. Aufgrund der aktuellen Situation rät das Kultusministerium dazu, diese Tage der offenen Tür derzeit nicht durchzuführen.
Kultusministerium: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen in der Corona-Pandemie
Kultusministerium: Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
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