Letzte Tipps zur Landtagswahl
Pressemeldung
Landeswahlleiterin Cornelia Nesch gibt letzte Tipps zur Landtagswahl.
Wenige Tage vor der Landtagswahl am 14. März 2021 hat Landeswahlleiterin Cornelia Nesch noch auf Folgendes hingewiesen:
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- In den Wahllokalen kann am Wahlsonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr gewählt werden. Nur in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann eine kürzere Wahlzeit bestehen. Ab 18:00 Uhr schließt sich die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände an.Sowohl die Wahlhandlung in den Grenzen, die sich aus der Geheimheit der Wahl ergeben, als auch die Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Vor diesem Hintergrund weist Cornelia Nesch darauf hin, dass sich Zuschauer im Wahllokal aufhalten und das Wahlgeschäft beobachten können, solange und soweit sie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht stören. Zur Beseitigung von Störungen steht dem Wahlvorstand das Hausrecht zu.
Für alle Urnenwähler und Zuschauer gilt, dass sie sich an die Infektionsschutzmaßnahmen nach der Corona-Verordnung halten müssen. Das Wahlgebäude betreten darf nur, wer eine medizinische Maske oder einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, trägt. Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es nur für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer der oben genannten Masken aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist die Abstandsregel einzuhalten und jeder hat sich bei Betreten des Wahlraums die Hände zu desinfizieren. „Es hilft auch, wenn jeder seinen eigenen Stift mitbringt“, so Nesch.
Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes als Zuschauer im Wahlgebäude aufhalten, gilt zudem, dass sie zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) verpflichtet sind. Personen, die aufgrund der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen sich als Zuschauer in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten. Auch in Briefwahlräumen dürfen sie längstens 15 Minuten verweilen. Sie müssen zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften jeweils einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.
Wer sich am Sonntag zur Urnenwahl aufmacht, sollte sicherheitshalber nochmals einen Blick in die Wahlbenachrichtigung werfen, wo sich das Wahllokal befindet. „Wegen der Abstandsregeln der Corona-Verordnung oder erforderlicher Neuzuschnitte der Wahlbezirke haben viele Gemeinden neue Wahllokale“, so Nesch.
- In den Wahllokalen kann am Wahlsonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr gewählt werden. Nur in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann eine kürzere Wahlzeit bestehen. Ab 18:00 Uhr schließt sich die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände an.Sowohl die Wahlhandlung in den Grenzen, die sich aus der Geheimheit der Wahl ergeben, als auch die Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Vor diesem Hintergrund weist Cornelia Nesch darauf hin, dass sich Zuschauer im Wahllokal aufhalten und das Wahlgeschäft beobachten können, solange und soweit sie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht stören. Zur Beseitigung von Störungen steht dem Wahlvorstand das Hausrecht zu.
Foto, Archiv Sabine