Stadt Stuttgart kann weiter lockern ab 1.07.

Posted by Klaus on 30th Juni 2021 in Stuttgart

Presse LHS 30.06.

Private Treffen bis 25 Personen ohne Beschränkung der Haushalte möglich: In der Landeshauptstadt Stuttgart liegt die 7-Tage-Inzidenz am Mittwoch, 30. Juni, nach offiziellen Angaben des Landesgesundheitsamts bei 9,0 und damit seit fünf Tagen unter 10.

Folglich sind nach der aktuell geltenden Corona-Verordnung des Landes weitere Lockerungen möglich. Diese treten ab Donnerstag, 1. Juli, in Kraft. Das hat die Stadt am Mittwoch, 30. Juni, bekannt gegeben.

Der Leiter des Gesundheitsamts Prof. Stefan Ehehalt sagte: „In vielen Bereichen des Lebens ist Erleichterung spürbar. Das ist aktuell nachvollziehbar und die Lockerungen sind mit Blick auf die aktuell geringen Neuinfektionen vertretbar.“ Er wies auf die sich schnell ausbreitende Delta?Variante und ihre möglichen Auswirkungen hin. „Wir leben weiter in einer Pandemie und sollten diese ernst nehmen. Gut ist, dass die gängigen einfachen AHA?L?Regeln auch weiterhin schützen. Wichtig ist, sich regelmäßig anlasslos testen zu lassen und dass jeder, der Symptome an sich spürt, sich isoliert und sich testen lässt“, so Ehehalt. Wichtig sei, das Impftempo zu steigern. Lockerungen seien auf Dauer nur dann möglich, wenn sich ausreichend viele Menschen durch eine Impfung schützten.

Inzidenzstufe 1

Der Inzidenzstufe 1 folgend gelten Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für Treffen mit maximal 25 Personen, ohne Beschränkung der Haushalte; Genesene und Geimpfte wie auch Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen dabei nicht mit. Private Veranstaltungen sind mit bis zu 300 Personen möglich, in geschlossenen Räumen muss zusätzlich ein 3G-Nachweis vorgelegt werden. Für öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte oder Flohmärkte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können mit bis zu 1.500 Personen im Freien und mit bis zu 500 Personen im geschlossenen Räumen stattfinden. Ab 300 Personen herrscht zusätzlich Maskenpflicht. Auch möglich ist eine 30%?Belegung bzw. eine 60%-Belegung, sofern ein 3G?Nachweis vorliegt.

Folgende Bereiche unterliegen keiner Begrenzung der Personenzahl mehr: Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und Schwimmbäder, außerschulische berufliche Bildungsveranstaltungen, Kultureinrichtungen sowie Gastronomie und Beherbergungsbetriebe; Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, auch im Freien sowie das Abstandsgebot von 1,5 m gelten jedoch grundsätzlich weiter. Auch für den Einzelhandel gelten keine besonderen Regeln mehr. Für körpernahe Dienstleistungen gilt die Pflicht, einen 3G-Nachweis vorzulegen, sofern eine Maske nicht dauerhaft getragen werden kann; ein 3G-Nachweis ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn es sich um gesundheitsbezogene Dienstleistungen wie Physio oder Ergotherapie handelt. In Prostitutionsstätten ist ein 3G-Nachweis sowie eine Kontaktdatenerfassung notwendig. Dies betrifft auch touristische Fahrtangebote, für die jedoch keine Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt.

Sport ohne Beschränkung möglich

Messeveranstaltungen können mit 1 Person je angefangene 3 m² stattfinden. Eine Durchführung ohne Beschränkung der Teilnehmer ist mit 3G-Nachweis möglich. Auch Diskotheken dürfen wieder öffnen; dort ist die Zahl der Gäste jedoch auf eine Person je angefangene 10 m² begrenzt, außerdem müssen die Kontaktdaten der Gäste erfasst und muss ein 3G-Nachweis vorgelegt werden.

Sportliche Betätigung im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne Beschränkung möglich. Für Sportwettkämpfe sind im Freien maximal 1.500 Zuschauer erlaubt, bei über 300 Personen besteht eine Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen sind Wettkämpfe mit bis zu 500 Zuschauern möglich. Alternativ können drinnen und draußen 30% der Kapazität belegt werden, bzw. 60% mit der Pflicht zu 3G?Nachweisen. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung der Zuschauer.

In geschlossenen Räumen und, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht dauerhaft möglich ist, besteht grundsätzlich Maskenpflicht; dies gilt insbesondere im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und bei Veranstaltungen.

Weitere Infos:

Lockerungen mit vier Inzidenzstufen

Informationen zum Coronavirus

Archivfoto

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