Zurückschneiden von Anpflanzungen entlang von Hauptwirtschaftswegen im Außenbereich

Posted by Klaus on 13th Juli 2021 in Stuttgart Hedelfingen Rohracker Lederberg

Pressemeldung LHS

Seitens der Landwirte und Weingärtner werden auch immer wieder Beschwerden vorgebracht, dass Hauptwirtschaftswege nicht mit entsprechenden Geräten und landwirtschaftlichen Maschinen – insbesondere zu Erntezeiten – befahren werden können.

Daher sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für bestimmte Hauptwirtschaftswege im Außenbereich Maßnahmen zum Freischneiden des Lichtraumprofils, eventuell mit Einsatz von Großgerät, geplant. Für folgende Gewanne ist die Durchführung ab Mitte August 2021 vorgesehen:

Hedelfingen

Alosen, Alosenweg, Lenzenberg, Einödstraße, Kreuzhaldenstraße, Diepoldweg, Untere Heide, Untere Steinenberg, Wildbädle, Eheweiblen, Vögelen, Lederbergländer, Fleckenländer, Wasserrinnen, Treppen und Treppenwege entlang Rohrackerstraße, Alosenweg, Ruiter Straße und Obere Einöde, Untere Heide, Obere Heide, Kreuzhalde

Rohracker

Kornacker, Bußbach, Hau, im Bußbachtal, Hintere Weinberge, Böpserle, Zinsholz, Tiefenbach, Burg, Burghaldenweg, Rohrackerstraße, Eselweg, Rosenrain, Hohe Halden, Im Jaißer, Jaißer, Altenberg, Speidel, Stelle, Weißen, Allmendhäule, Dürrbach, Wasserrinnen, Treppen und Treppenwege entlang Kirchenweinberge, Burg, Hohe Halden, Speidel, Stelle, Bußbach, Jaiserklingenzufahrt, Eselweg

Für diese Gewanne werden die privaten Anlieger der Hauptwirtschaftswege aufgefordert, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg nachzukommen. Überhängende Zweige von Anpflanzungen sind innerhalb der nächsten drei Wochen, bis spätestens 12. August 2021, zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Anlieger sind nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg dazu verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann gegebenenfalls auch ohne nochmalige Bekanntmachung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers vollziehen, wenn der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgt.

Erläuterung zum Grünrückschnitt

Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) nicht zulässig.

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,50 Meter Höhe, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- beziehungsweise Radweghinterkante beziehungsweise bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge, sicher einbiegen oder kreuzen kann.

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