Regelungen zum Grillen im Wald beachten
Pressemeldung
Minister Peter Hauk appelliert daran, die Regelungen zum Grillen im Wald zu beachten und die Brut- und Setzzeit der Waldtiere zu respektieren. Ein umsichtiges Verhalten im Wald sorgt für ein unbeschwertes Pfingstwochenende in der Natur.
Foto, LFV BW/Ulrike Klumpp
„Es ist schön, seine Freizeit im Wald zu verbringen. Das bevorstehende lange Pfingstwochenende lädt pünktlich mit schönem und trockenem Wetter in den Wald ein. Für einen ungestörten und entspannenden Waldgenuss ist es wichtig, sich besonnen zu verhalten und Rücksicht auf die Waldbewohner und andere Waldbesucher zu nehmen. Bis zu zwei Millionen Waldbesucher am Tag sind jetzt gefordert, bei ihren Aktivitäten besonders umsichtig zu sein, um den Lebensraum für Tiere zu respektieren und Waldbrände zu vermeiden“, sagte Peter Hauk, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, am Freitag, 26. Mai 2023, in Stuttgart.
Schönes Wetter lockt die Bürgerinnen und Bürger wieder in den Wald. Viele nutzen die warmen Sonnentage, um sich zu erholen und dabei im Wald zu grillen und Feuer zu machen.
„Der Wald hat insbesondere in den letzten Jahren unter den Folgen des Klimawandels und den Extremwetterereignissen sehr gelitten. Die Lebensgemeinschaft und das Ökosystem sollen durch Ihren Besuch möglichst wenig beeinträchtigt werden. Denken Sie an die Waldtiere, die momentan mit der Aufzucht des Nachwuchses beschäftigt sind und nehmen Sie ihren Vierbeiner am besten an die Leine. Müll gehört nicht in den Wald und respektieren Sie die Erholung der anderen Waldbesucher“, sagte Hauk.
Feuer nur an offiziell eingerichteten Stellen erlaubt
Minister Hauk weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Feuer machen nur an den offiziell dafür eingerichteten Feuerstellen und Grillplätzen erlaubt ist. Je nach örtlicher Situation können die jeweiligen Forstbehörden weitere Maßnahmen anordnen. Ein unbeaufsichtigtes Grillfeuer kann verheerende Folgen haben. Auch an den offiziellen Feuerstellen muss das Feuer immer beaufsichtigt sein und ist vor dem Verlassen der Grillstelle unbedingt vollständig zu löschen.
„Das wilde Grillen auf mitgebrachten Grillgeräten ist im Wald tabu. Ebenso besteht von März bis einschließlich Oktober in den baden-württembergischen Wäldern ein generelles Rauchverbot“, betonte Minister Hauk.
Verhalten im Brandfall
Minister Hauk bittet alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher, folgende Regeln zu beachten:
- Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Feuer machen ist ganzjährig nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt. Je nach örtlicher Situation können die Ortspolizeibehörden sowie die jeweiligen Forstbehörden weitere Maßnahmen anordnen und insbesondere das Grillen im Wald vollständig verbieten. Diese Sperrungen sind unbedingt zu beachten.
- Nicht gestattet ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Grillgeräten.
- Offenes Feuer außerhalb des Waldes muss grundsätzlich mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein.
- Auch an den erlaubten Stellen muss das Feuer immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen unbedingt vollständig gelöscht werden.
Was tun, wenn ein Brand ausgebrochen ist?
Wichtig sei es, so Hauk, Ruhe zu bewahren und sich und andere Personen nicht in Gefahr zu bringen. Wählen Sie die 112 und informieren Sie die Leitstelle über folgende Punkte.
- Wo brennt es? – genaue Ortsangabe, markante Geländepunkte (großer Baum, Wiese oder Felsen), Brandausmaß
- Was brennt? – Bodenvegetation oder Baumkronen
- Wer oder was ist betroffen? – Sind Personen, Häuser oder andere Einrichtungen in Gefahr?
- Ort, von dem Sie den Brand melden? – Angabe Ihrer Rückrufnummer, Aufenthaltsort, auf Rettungskräfte warten, damit diese eventuell zum Brandort geführt werden können.
- Nutzen Sie die kostenfreie App „Hilfe im Wald“, Im Unglücksfall wird über die Rettungs-App „Hilfe im Wald“ schnell der nächstgelegene Rettungstreffpunkt identifiziert und Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst an die entsprechende Stelle angefordert.
Deutscher Wetterdienst: Waldbrandgefahrenindex
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