Die Landesregierung hat Öffnungsschritte für eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 festgelegt. Dies gibt eine konkrete Öffnungsperspektive für Hotels und Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Dabei gelten Test- und Hygienekonzepte sowie Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung.
Im Rahmen der Änderung der Corona-Verordnung hat sich die Landesregierung auf eine gemeinsame Linie zur Öffnung in verschiedenen Bereichen verständigt. Danach sieht die künftige Corona-Verordnung in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen von Einrichtungen bzw. die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen in Abhängigkeit der lokalen Inzidenz vor. Die entsprechende Neufassung der Corona-Verordnung wurde am 13. Mai notverkündet.
Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist – also die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 sinkt — sollen frühestens ab Samstag, 15. Mai, folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:
- Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Ferienwohnungen oder Campingplätzen.
- Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr.
- Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen.
- Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden.
- Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien.
- Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten.
- Öffnung von Archiven und Bibliotheken.
- Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich.
- Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen von zehn Schülerinnen und Schülern.
- Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen von bis zu 20 Personen.
- Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen bis 20 Personen.
- Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Masken- und Testpflicht und Hygienekonzepte
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.
Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen aus der Corona-Verordnung vor. Im Rahmen von Click & Meet können statt einem Kunden pro 40 Quadratmetern zwei getestete bzw. geimpfte oder genesene Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.
Die Öffnungsschritte beruhen im Wesentlichen auf dem in der letzten Woche vorgestellten Stufenkonzept zur Öffnungsstrategie („Eckpunkte für kontrollierte und sichere Öffnungsschritte“).
Die Verordnung, die am Donnerstag, 13. Mai 2021, durch das Kabinett beschlossen wurde und am Freitag, 14. Mai 2021 in Kraft treten soll, wird voraussichtlich Öffnungen ab Samstag, 15. Mai 2021 ermöglichen, sofern in den Stadt- und Landkreisen an diesem Tag die Bundesnotbremse nicht mehr gilt.
Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt- und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt, sprich drei Tage in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird.
Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.
Weiterlesen – Überblick Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021